Straßenverkehrsrecht

Sammelbegriff für in verschiedenen Gesetzen (insbes. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung) enthaltene straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, die den Verkehr auf öffentlichen Straßen regeln.

Straßenverkehr

Sonderordnungsrecht des Bundes zur Ordnung des Verkehrs auf den Straßen. Es dient der Abwehr von Gefahren, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben. Rechtsgrundlagen sind vor allem das Straßenverkehrsgesetz vom 5.3. 2003 (BGBl. I S.310), die Straßenverkehrsordnung vom 16.11. 1970 (BGBl. I S.1565), die Fahrerlaubnisverordnung vom 18.8. 1998 (BGBl. I, S.2214), die Straßenverkehrszulassungsverordnung vom 28.9. 1988
(BGBl. 1 S. 1793) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25.4. 2006 (BGBl. 1 S. 988).
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält die grundlegenden Vorschriften für den Straßenverkehr. Es regelt die Zulassung von Kraftfahrzeugen (§1 StVG) und von Personen (§ 2 StVG, Fahrerlaubnis, Führerschein) und deren Entziehung. § 7 StVG begründet eine Gefährdungshaftung für den Fahrzeughalter: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, deni Verletzten — unabhängig von einem Verschulden — den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach §18 StVG trifft die Pflicht zum Schadensersatz auch den Führer des Kraftfahrzeuges. Allerdings ist die Ersatzpflicht hier ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
Die §§ 21 ff. StVG enthalten Strafvorschriften über das Fahren ohne Fahrerlaubnis und Kennzeichenmissbrauch; die §§ 23 ff. StVG Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten, insb. § 24 a StVG bei Genuss von Alkohol (Trunkenheit im Verkehr). Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im Einzelnen in § 49 StVO, § 69a StVZO, § 48 FZV und §75 FeV aufgeführt. § 25 StVG enthält die grundlegende Regelung über ein Fahrverbot bei Verkehrsverstößen. §§28 ff. StVG regeln das Verkehrszentralregister, die §§ 31 ff. StVG das Fahrzeugregister und die §§ 48 ff. StVG das Fahrerlaubnisregister.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln. Nach der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Besondere Regeln bestehen insb. für die Geschwindigkeit (§3), den Abstand (§ 4), das Überholen (§ 5), die Vorfahrt (§ 8), das Halten und Parken (§§ 12 u. 13). Des Weiteren enthält die StVO Spezialregelungen für das Verhalten von Fußgängern (§ 25), von Kolonnen (§ 27) und für Tiere im Straßenverkehr (§ 28). Wichtigster Bereich der StVO sind die Vorschriften über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die Zulassung von Verkehrsteilnehmern. Nach § 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen kraft Gesetzes grundsätzlich jedermann zugelassen, soweit nicht ausnahmsweise eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Wichtigster Fall ist hierbei das Führen von Kraftfahrzeugen, das grundsätzlich einer Fahrerlaubnis bedarf (§ 2 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 FeV). In § 2 Abs. 2 StVG i.V. m. §§ 46 FeV ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen eine Fahrerlaubnis erforderlich ist und in welchen Klassen diese erteilt wird. Die §§7 ff. FeV regeln die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, insb. Mindestalter (§ 10), körperliche und gesundheitliche Eignung (§ 11), u. a. das erforderliche Sehvermögen (§ 12), die theoretische und praktische Fahrprüfung (§§ 15 ff.), Ausbildung in erster Hilfe (§ 19) etc.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthielt ursprünglich die Vorschriften über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Die früheren §§ 1-15 1 StVZO, die für Personen galten, sind bereits 1999 durch die Regelungen der FeV ersetzt worden. Die Fahrzeugzulassung ist durch die zum 1. 3.2007 in Kraft getretene Fahrzeugzulassungsverordnung neu geordnet worden. Die verbleibenden Regelungen der StVZO sind zwar zunächst in Kraft geblieben. Mit der geplanten Fahrzeug-Genehmigungsverordnung (FGV) und der neuen Fahrzeug-Betriebsverordnung (FBV) wird die StVZO in absehbarer Zeit insgesamt aufgehoben werden. Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen grds. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV mit Ausnahmen in Abs. 2). Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV). Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 8 FZV) und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung I (§ 11 FZV). Die Zulassungs
bescheidung 1 (§ 11 FZV) entspricht dem früheren Fahrzeugschein. Davon zu unterscheiden ist die Zulassungsbescheinigung II (§ 12 FZV), die die Funktion des früheren Fahrzeugbriefs übernommen hat. Nach § 29 StVZO (bzw. der künftigen entspr. Regleung in der FBV) sind die Fahrzeuge regelmäßig zu untersuchen, was durch eine Prüfplakette auf dem (hinteren) Kennzeichen und durch Eintragung in die Zulassungsbescheinigung I nachgewiesen wird. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Vorschriften, weist es insbes. Mängel auf, so kann die Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Behebung der Mängel setzen und notfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken.

1.
Die wichtigsten Bestimmungen des S. enthalten: das Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. d. F. v. 5. 3. 2003 (BGBl. I 310), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) v. 16. 11. 1970 (BGBl. I 1565), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. d. F. v. 28. 9. 1988 (BGBl. I 1793), die Fahrzeug-ZulassungsVO (FZV) v. 25. 4. 2006 (BGBl. I 988) und die Fahrerlaubnis-VO v. 18. 8. 1998 (BGBl. I 2214), jeweils m. Änd.

a)
Das Straßenverkehrsgesetz gibt Grundsatz- und Rahmenbestimmungen über die Zulassung von Kfz., die Fahrerlaubnis und deren Entziehung. Es regelt ferner die Gefährdungshaftung des Kfz.-Halters und -Führers. Die §§ 21-22 a StVG enthalten Strafvorschriften gegen Fahren ohne Führerschein und Kennzeichenmissbrauch, die §§ 23 ff. StVG Bestimmungen gegen verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, die i. E. in § 49 StVO, § 75 FeV und § 69 a StVZO aufgeführt sind (schwerer wiegende Straftatbestände sind im StGB geregelt; vgl. Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr), die §§ 28 ff. StVG Vorschriften über das Verkehrszentralregister, das Fahrzeugregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister.

b)
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt die Pflichten der Verkehrsteilnehmer jeder Art, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen, Verkehrsbeschränkungen und -verbote; hierzu vgl. im Einzelnen Fahrgeschwindigkeit, Ausweichen, Überholen, Richtungsänderung, Warnzeichen, Vorfahrt, Halten, Parken, Einfahren aus Grundstücken, Ladegeschäft, Verlassen eines Fahrzeugs, Beleuchtung, Radfahrer, Fuhrwerke, Fußgänger, Kolonnen, Reiter, Tiere im Straßenverkehr. Dienste mit hoheitlichen Aufgaben, z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, sind von den Vorschriften befreit (§ 35 StVO).

c)
Die Fahrerlaubnis-VO regelt die Teilnahme am Straßenverkehr, insbes. die Einzelheiten von Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis sowie von Punktsystem, Verkehrszentralregister und Zentralem Fahrerlaubnisregister.

d)
Die Fahrzeug-ZulassungsVO regelt die Zulassung von Kfz. und Anhängern mit einzelnen Bestimmungen über Zulassungsverfahren, Fahrzeugbrief und -schein (Zulassungsbescheinigung), Kennzeichen am Kfz., Überwachung von Kfz., außerdem über die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ferner das Fahrzeugregister

d)
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthält die näheren Vorschriften über Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung sowie Bauart und Betrieb (§§ 30 ff. StVZO). Über Bauart und Betrieb von Straßenfahrzeugen, die nicht Kfz. sind, vgl. §§ 63-67 StVZO. Zur Arbeitszeit des Fahrpersonals Kraftfahrer.

2.
Sonderbestimmungen über Autostraßen und deren Benutzung gelten nach dem BundesfernstraßenG, ferner für die Personenbeförderung und den Güterkraftverkehr sowie für den internationalen Kfz.-Verkehr; vgl. Verkehrsrecht (1). S. a. Fahrlehrer, Fahrschulen.
(StVR) ist ein Sammelbegriff für die in den verschiedenen Gesetzen enthaltenen straf-, zivil- und verwaltungsrechtl., den Verkehr auf öffentlichen Strassen betreffenden Bestimmungen. Die wichtigsten Gesetze und VQen sind: Strassenverkehrsgesetz, Strassenverkehrsordnung, Strassenverkehrszulassungsordnung, Personenbeförderungsgesetz, Güterkraftverkehrsgesetz, VO über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, Versicherungsvertragsgesetz, Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung, KraftfahrhaftpflichtversicherungsG (auch für ausl. Kraftfahrzeuge), Arbeitszeitordnung, SchichtenbuchVO, Gebührenordnung, FahrlehrerG, sowie die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (z. B. Strassenverkehrsgefährdung, Trunkenheit).

. Das S. ist im wesentlichen im Strassenverkehrsgesetz (StVG), in der Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) u. in der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Das StVG enthält die grundlegenden Vorschriften über den Strassenverkehr. Sie betreffen u.a. die Zulassung von Kfz. (§ 1), die Fahrerlaubnis (§§2 ff.), Kfz.-Haftung (§§7 ff.), die strafrechtliche Ahndung des Fahrens ohne Führerschein u. des Kennzeichenmissbrauchs (§§ 21 ff.), die Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§ 24ff.) u. das Verkehrszentralregister (§§ 28ff.). - Die StVO stellt die Verkehrsregeln auf. Dazu gehören z. B Bestimmungen über Rechtsfahren u. Überholen, Höchstgeschwindigkeiten, Halten u. Parken
u. die zu beachtenden Verkehrszeichen. Wichtigste Vorschrift ist die Grundregel des Strassenverkehrs nach § 1 II StVO: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. - Die StVZO regelt im einzelnen die Zulassung von Personen u. Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Voraussetzungen u. Verfahren der Erteilung sowie Einschränkung u. Entziehung der Fahrerlaubnis, das Zulassungsverfahren für Kfz.
u. ihre regelmässige Untersuchung, Einhaltung des Kfz.-Versicherungsschutzes u. a.). Sowohl die StVO (§ 49) als auch die StVZO (§ 69 a) bestimmen detailliert, welche verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 24 StVG sind.




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