Fähre
Die F. dient dem Übersetzverkehr von einem zum anderen Ufer (z. B. § 1 FährenbetriebsVO v. 24. 5. 1995, BGBl. I 752 m. Änd.); s. a. Linienverkehr. Sie ist eine Anlage (3) i. S. v. § 36 WHG.
1.
In der Binnenschifffahrt regelt die FährenbetriebsVO Betrieb und Aufsicht über F. auf bestimmten Wasserstraßen, u. a. auf Rhein und Donau. Die Zulassung wird gemäß Binnenschifffahrts-UntersuchungsO als F.-Zeugnis erteilt, das Schifferpatent gem. VO v. 15. 12. 1997 (BGBl. I 3066) m. Änd. Gefahren wird nach einem Fahrplan, der vorab der Aufsichtsbehörde mitzuteilen ist. Personen, Tiere und Gegenstände können bei Gefahr oder Belästigung von der Beförderung ausgeschlossen werden (§ 11 FährenbetriebsVO). Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist (§ 12).
2.
Seeschifffahrt: Wenn beim Übersetzen das transportierte Gut im Eisenbahnwaggon o. LKW bleibt, gilt deren Beförderungsrecht (Gütertransport). Da Personen Bus oder Waggon verlassen können, kann das bei Haftungsfragen der Personenbeförderung eine Rolle spielen. S. a. multimodaler Verkehr.
Vorheriger Fachbegriff: Fähigkeiten, Aberkennung | Nächster Fachbegriff: Fährzeugnis