Gütertransport

1.
Die Regelungen des G., auch Güterverkehr genannt, hängen vom Transportmittel ab. S. dazu allgemein Frachtvertrag und zusätzlich zum G. auf der Straße Güterkraftverkehr, zum G. auf der Schiene CIM und zum G. in der Luft Warschauer Abkommen. S. a. Multimodaler Verkehr und Beförderung gefährlicher Güter.

2.
G. mit Binnenschiffen (Binnenschifffahrt) ab einer bestimmten Ladefähigkeit ist i. d. R. erlaubnispflichtig (§ 2 VO v. 30. 9. 1992, BGBl. I 1760, m. Änd.), auch wenn er nur gelegentlich stattfindet. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn z. B. der Unternehmer fachlich geeignet ist (§§ 4-7); entsprechende Bescheinigungen, u. a. der Schweiz, werden i. d. R. anerkannt. Die Erlaubnis gilt unbefristet, ist aber nicht übertragbar. Der Frachtvertrag beim internationalen G. unterliegt für die Mitgliedstaaten (u. a. Deutschland) des Übereinkommens v. 22. 6. 2001 über Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (sog. Budapester o. CMNI-Übereinkommen) diesem Vertrag (G v. 17. 3. 2007, BGBl. II 298, 1390). S. a. Schifffahrtsverbände. Zum G. in der Seeschifffahrt s. Seefrachtvertrag.

3.
Die VO (EG) 1692/2006 v. 24. 10. 2006 (ABl. L 328/1) regelt Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des G. - insbes. die Reduzierung des G. auf der Straße - bis Ende 2013.




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