Fälschung technischer Aufzeichnungen

ist entsprechend der Urkundenfälschung, auch in den besonders schweren Fällen und bei Begehung durch eine Bande, in § 268 StGB mit Strafe bedroht. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte t. A. herstellt oder eine echte t. A. verfälscht oder eine unechte oder verfälschte t. A. gebraucht. Unter einer t. A. ist zu verstehen: eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Geschehensabläufen u. dgl., die a) durch ein techn. Gerät selbsttätig bewirkt wird, b) den Gegenstand der A. erkennen lässt und c) zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt ist. Darunter fallen u. a. Registriergeräte zur Ermittlung von Energieleistungen (Strom, Gas usw.), Daten verarbeitende Maschinen u. dgl. Die Strafvorschrift soll entsprechend § 267 StGB die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit t. A. schützen; sie ergänzt insofern den Strafschutz gegen Urkundenfälschung, da t. A. an sich nicht als Urkunden anzusehen sind. Über die entsprechende Strafvorschrift gegen Beschädigung oder Unterdrückung von t. A. in § 274 StGB Urkundenunterdrückung, -vernichtung.




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