Urkundenunterdrückung
Straftat, die begeht, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.
Wer eine Urkunde od. eine technische Aufzeichnung, die ihm entweder überhaupt nicht od. nicht ausschliesslich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt od. unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren u. evtl. mit Geldstrafe bestraft (§ 274 StGB). Ausserdem kann die Tat u. U. ein Vergehen des Betruges sein.
(§ 274 StGB) ist das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung, die dem Täter nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen mit der Verwendbarkeit der Urkunde zusammenhängenden Nachteil zuzufügen. Die U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Helle, K., Die nachträgliche Veränderung einer Urkunde, 2001
Vorheriger Fachbegriff: Urkundenprozess | Nächster Fachbegriff: Urkundenunterdrückung, -vernichtung