Garantiefrist Die Vereinbarung einer G. ändert nicht ohne weiteres die Verjährungsfrist hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche beim Kauf- oder Werkvertrag. Insbes. wenn die Garantie nur in bezug auf bestimmte Mängel vereinbart ist oder wenn der garantierte Erfolg über den typischen Inhalt des Kauf- oder Werkvertrages hinausgeht, können die Verjährungsfrist (z.B. nach § 477 BGB) und die G. unabhängig voneinander laufen. Garantievertrag.
Weitere Begriffe : Abwehranspruch, -klage | Klagegrund | Umweltverträglichkeitsprüfung |
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