Garantiefunktion

wird die Wirkung eines Indossaments genannt, die in der Haftung des Indossanten für Annahme und Zahlung besteht (Art. 15 WechselG, Art. 18 ScheckG).




Vorheriger Fachbegriff: Garantiefrist | Nächster Fachbegriff: Garantiefunktion des Strafgesetzes


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen