Gebrauchsanmaßung (flat.] furtum [N.] usus, § 248b StGB) ist die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads gegen den Willen des Berechtigten. Sie ist im Gegensatz zur sonstigen vorübergehenden Benutzung fremder Sachen (z.B. eines Stuhles) auf Antrag des Berechtigten strafbar. Strafbar ist auch der unbefugte Gebrauch eines Pfandgegenstands durch einen öffentlichen Pfandleiher (§ 290 StGB). Lit.: Franke, D., Zur unberechtigten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs, NJW 1974, 1803; Kruse, M., Die scheinbare Rechtsverletzung, 1986
Weitere Begriffe : Verletztenrente | Auslandserfüllung | Menschlichkeitsverbrechen |
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