Gebrauchsanmaßung

(flat.] furtum [N.] usus, § 248b StGB) ist die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads gegen den Willen des Berechtigten. Sie ist im Gegensatz zur sonstigen vorübergehenden Benutzung fremder Sachen (z.B. eines Stuhles) auf Antrag des Berechtigten strafbar. Strafbar ist auch der unbefugte Gebrauch eines Pfandgegenstands durch einen öffentlichen Pfandleiher (§ 290 StGB). Lit.: Franke, D., Zur unberechtigten Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs, NJW 1974, 1803; Kruse, M., Die scheinbare Rechtsverletzung, 1986

furtum usus.

(furtum usus), d. h. vorübergehende Benutzung einer fremden Sache zum eigenen Gebrauch, ist grundsätzlich nicht strafbar, ausgenommen der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248 b StGB) und die unbefugte Ingebrauchnahme von Pfandstücken durch öffentliche Pfandleiher (§ 290 StGB). Eignet sich der Täter aber durch die G. den wirtschaftlichen Wert der Sache zu, so liegt bei vorsätzlichem Handeln Diebstahl vor, selbst wenn der benutzte Gegenstand später zurückgegeben wird (z. B. der abgenutzte Autoreifen, die entleerte Batterie), ebenso wenn ein benutztes Kraftfahrzeug an einem dem Berechtigten unbekannten Ort abgestellt wird, wo es dem Zugriff Dritter zugänglich ist.
Gebrauchsdiebstahl.




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