furtum usus

(lat.) Gebrauchsanmaßung (vgl. § 248 b StGB)

(lat. für „Gebrauchsanmaßung”): Die Eigentumsdelikte schützen das Eigentum vor endgültiger Entziehung bei gleichzeitiger Ausübung eigentümerähnlicher Befugnisse (§ 242 StGB) oder vor andauernder Substanzbeeinträchtigung (§ 303 StGB). Die nur vorübergehende Gebrauchsanmaßung ist straflos; Ausnahmen bilden der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges, § 248 b StGB (unbefugter Kraftfahrzeuggebrauch) und die unbefugte Ingebrauchnahme von Pfandsachen (§ 290 StGB).

Gebrauchsanmaßung.




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