Pfandleiher

ist der gewerbsmäßig durch Pfandrecht an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gewährende Gläubiger. Der P. bedarf einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis (§ 34 GewO). Lit.: Damrau, J., Pfandleih Verordnung, 1990

ist, wer gewerbsmäßig Gelddarlehen gegen Faustpfand (Pfandrecht) zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt (s. a. § 2 I Nr. 5 KWG). Der P. bedarf nach § 34 GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht einer der in § 34 I genannten Versagungsgründe (Fehlen der Zuverlässigkeit oder der erforderlichen Mittel) vorliegt. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird jeweils ein Leihschein (Pfandschein) ausgestellt, aus dem Darlehnszinsen und -kosten, Leihfrist, Verfallzeit und Verwertungsrecht am Pfand ersichtlich sind. Befugnisse und Verpflichtungen bei Ausübung des Gewerbes regelt die PfandleiherVO i. d. F. vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1334) m. Änd., u. a. Anzeige- und Buchführungspflicht, Pfandschein, Aufbewahrung, Versicherung und Verwertung des Pfandes, Vergütung. Nur für öffentlich-rechtliche Pfandleihanstalten bestehen teilweise noch landesrechtliche Vorschriften, die außer dem Geschäftsbetrieb auch die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts regeln (Art. 94 EGBGB) und vielfach ein sog. Lösungsrecht vorsehen. Zuwiderhandlungen der P. gegen die Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§ 144 I Nr. 1 e, II Nr. 1 GewO). Die gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen gegen andere Sicherheiten (Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungszession) bedarf i. d. R. als Bankgeschäft einer Erlaubnis nach § 32 KWG.




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