Gebrauchsmusterstreitsachen

entsprechen für den Gebrauchsmusterschutz den Patentstreitsachen. Ohne Rücksicht auf den Streitwert sind für G. die Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 27 GebrMG; Zusammenfassung durch RechtsVO der LdReg. mögl.).




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