Gebrauchsmusterstreitsachenentsprechen für den Gebrauchsmusterschutz den Patentstreitsachen. Ohne Rücksicht auf den Streitwert sind für G. die Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 27 GebrMG; Zusammenfassung durch RechtsVO der LdReg. mögl.).
Weitere Begriffe : Beischreibung in Personenstandsbüchern | Prozeßbevollmächtigter | Betriebsverfassung |
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