Landgericht
Die zweite Instanz der ordentlichen Gerichte. Sie hat eine doppelte Aufgabe: Einerseits ist sie als erste Instanz zuständig im Zivilprozeß für Sachen mit einem Streitwert über 6000,-DM, im Strafprozeß für die Aburteilung von schweren Straftaten. Andererseits ist sie als zweite Instanz zuständig für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte. Eine Übersicht über die Zuständigkeit der Landgerichte findet sich bei dem Stichwort ordentliche Gerichte. Die Landgerichte bestehen aus Kammern, die in Zivilsachen in der Regel mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Eine Ausnahme gibt es nur bei den Kammern für Handelssachen, die mit einem Berufsrichter und zwei Kaufleuten besetzt sind. In Strafsachen unterscheidet man zwischen den großen Strafkammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind, und den kleinen Strafkammern, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt sind. Vor den Landgerichten besteht ganz allgemein Anwaltszwang, d.h. der Bürger kann vor ihnen nicht selbst auftreten, sondern muß sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den fünf neuen Bundesländern werden die Funktionen der Landgerichte vorerst weiter von den -»Bezirksgerichten wahrgenommen. Leasing Eine besondere Art der Miete, bei der der Mieter ausnahmsweise die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes der gemieteten Sache ebenso tragen muß wie die Kosten für die Instandhaltung der Sache. Dafür hat er oft die Möglichkeit, die gemietete Sache nach einer bestimmten Zeit zu kaufen, wobei er dann nur noch einen geringen Kaufpreis zahlen muß. Das Leasing hat besondere Bedeutung in der Wirtschaft: Wer teure Maschinen oder Anlagen kaufen will, braucht den Kaufpreis nicht mehr auf einmal aufzubringen, sondern zahlt ihn allmählich ab. Die Zahlungen kann er zudem von seiner Steuer absetzen. Da Privatleute diese Möglichkeit nicht haben, ist für sie das Leasing in der Regel ungünstiger als ein Kaufvertrag mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen. Lebensmittelrecht Lebensmittel sind nach §1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes aus dem Jahre 1974 «Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden». Da durch unsachgemäß verarbeitete oder verdorbene Lebensmittel großer Schaden an der Gesundheit der Bürger entstehen kann, hat der Gesetzgeber zunehmend strengere Regelungen über ihre Reinheit und einwandfreie Beschaffenheit erlassen, die auch immer strenger kontrolliert werden (in der Regel durch den Gewerbeaußendienst). Allgemein sind die Herstellung und der Vertrieb von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln untersagt, Zusatzstoffe, die ihnen beigemischt werden, müssen besonders zugelassen werden. Sie dürfen nicht bestrahlt werden, um sie länger haltbar zu machen. Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien dürfen in ihnen nur in bestimmter Menge enthalten sein. Zusatzstoffe und Bestrahlungen müssen angegeben werden. Hinweise auf eine besonders gesundheitsfördernde Wirkung sind in der Werbung untersagt. Es wird ein Deutsches Lebensmittelbuch angelegt, in das Leitsätze für die Herstellung von Lebensmitteln eingetragen werden. Die deutschen Regelungen zum Lebensmittelrecht werden zunehmend durch Regelungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) ersetzt. Lebensversicherung Eine Versicherung, die man freiwillig abschließt, um selbst bei Erreichen eines bestimmten Alters (meist des Rentenalters der Sozialversicherung) einen einmaligen Betrag oder eine laufende (private) Rente zur Verfügung zu haben (Er- lebensfall) oder - bei vorzeitigem Tod - seine Angehörigen zu sichern (Todesfall). Dafür zahlt man laufende oder einmalige Prämien, die durch Zinsen und Gewinnbeteiligungen, die die Versicherungsgesellschaften zahlen, aufgestockt werden. Die Versicherungsgesellschaften ihrerseits versuchen, die sich bei ihnen ansammelnden erheblichen Gelder gewinnbringend anzulegen, zum Beispiel indem sie sie als Hypotheken ausleihen. Da die Lebensversicherung auch noch steuerlich begünstigt wird, ist sie eine der besten Sparformen.
(§§ 59 ff. GVG) ist das zwischen Amtsgericht und Oberlandesgehcht stehende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das teils in erster, teils in zweiter Instanz zuständig ist. Im Zivilverfahren wird es in Zivilkammern tätig, i.d.R. wird der Rechtsstreit dann aber gem. § 348 ZPO einem Einzelrichter übertragen. Für das Verfahren vor den LG gelten die §§ 253 ff. ZPO. Gemäß § 78 ZPO besteht vor dem LG Anwaltszwang (Anwaltsprozeß). Der Partei fehlt also die Postulationsfähigkeit. Vor das LG in erster Instanz gehören nach §§ 23, 71 GVG alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, also in der Regel ab einem Streitwert von 10.000 DM, falls nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des AG oder LG begründet ist. Ist das LG Berufungsinstanz, so gibt es darüber keine weitere Instanz mehr, vgl. § 545 I ZPO. Der Betroffene kann dann nur noch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einlegen.
Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichte); wird von einem Landgerichtspräsidenten verwaltet. Beim L. sind Kammern als Spruchkörper, z.B. Strafkammern, Zivilkammern (u. a. auch Kammern für Handelssachen, für Entschädigungs-, Wiedergutmachungs-, Baulandsachen), sowie das Schwurgericht gebildet. In der BRD gibt es 93 Landgerichte.
ordentliche Gerichtsbarkeit; Zivilprozess; Strafprozess.
Bei einer Eigentumswohnung:
Nach der Neufassung des § 72 Abs. 2 GVG ist für die Binnenstreitigkeiten der Wohnungseigentümer gemäss § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für das Gebiet, in der die Immobilie gelegen ist.
Für Aussenstreitigkeiten nach § 43 Nr. 4 WEG (Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft oder gegen einzelne Wohnungseigentümer) ist, wie sonst auch, die Rechtsmittelzuständigkeit vom Beschwerdewert abhängig. Massgeblich sind die §§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 72 Abs. 1 GVG. Bei Streitwerten bis zu 5.000 Euro ist im Regelfall die Berufungszuständigkeit beim Landgericht, bei höheren Werten liegt die Zuständigkeit beim Oberlandesgericht.
(§§ 59 ff. GVG) ist das zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht stehende •Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das teils in erster, teils in zweiter Instanz zuständig ist (§§71 ff. GVG). Es wird in Zivilkammern und Strafkammern tätig. Im Zivilprozess besteht vor dem L. Anwaltszwang (§78 ZPO, Anwaltsprozess). In Strafsachen ist das L. zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören (§ 74 GVG). Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005
, Abk. LG: Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, bei dem Zivil- und Strafkammern gebildet werden (§ 60 GVG).
Für Zivilsachen bestehen Zivilkammern, die mit einem Vorsitzenden Richter und zwei weiteren Richtern besetzt sind. Die sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen besteht in erster Instanz u. a. für die in § 71 Abs. 2, 3 GVG aufgezählten Fälle (insbes. Klagen aus Amtspflichtverletzungen), für bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (vgl. §§ 246, 249, 250, 251, 1254, 255, 257, 275 AktG, §§61,75 GmbHG, §§ 51, 96 GenG, § 36 VAG), für kartellrechtliche Streitigkeiten (§§87, 88 GWB) und alle übrigen Streitigkeiten - soweit keine Sonderzuweisung an das Amtsgericht eingreift (§ 71 Abs. 1 GVG) - mit einem Streitwert von mehr als 5000 €. Darüber hinaus ist das Landgericht für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen zuständig, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). In Zivilsachen müssen sich die Parteien vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S.1 ZPO, Postulationsfähigkeit).
In Strafsachen ist das Landgericht erstinstanzlich für die Aburteilung von Vergehen und Verbrechen zuständig, wenn mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten sind (§74 i. V m. § 76 Abs. 2 GVG). Ausgenommen sind Straftaten, für deren Aburteilung das Oberlandesgericht gemäß § 120 GVG zuständig ist. Eine Anordnungsbefugnis für Zwangsmaßnahmen besteht nur gemäß § 100c Abs. 2 StPO für Abhörmaßnahmen innerhalb von Wohnungen („ Lauschangriff \'). Als zweite Instanz entscheidet das Landgericht über Berufungen
gegen Urteile des Amtsgerichts. Strafkammer, Schwurgerich.
ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht. Beim LG sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern (§ 60 GVG), ferner Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z. B. für Baulandsachen und für Wertpapierbereinigung). Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am LG. Sie entscheiden grundsätzlich mit 3 Berufsrichtern (s. aber Kammer für Handelssachen, Strafkammer), soweit nicht - wie jetzt vielfach im Zivilprozess - der Einzelrichter zuständig ist. Entscheidungen des LG können im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch Rechtspfleger und Urkundsbeamte treffen. Die Zuständigkeit des LG erstreckt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, sowie auf Ansprüche aus Staatshaftung, § 71 GVG. Ferner entscheidet das LG über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm nachgeordneten Amtsgerichts, soweit hierfür nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). Letzteres ist weitgehend in Familiensachen der Fall, nicht aber in Betreuungs- und Freiheitsentziehungssachen. In Strafsachen ist das LG im ersten Rechtszuge zuständig zur Aburteilung von Verbrechen - insoweit auch als Schwurgericht - und Vergehen, soweit nicht das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig ist; es entscheidet ferner über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte (§§ 73 ff. GVG). S. zu allem i. e. die Tabelle zum Rechtsmittelzug im Anhang VI ff.
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