Patentstreitsachensind Zivilprozesse, die auf Ansprüchen aus den im PatG geregelten Rechtsverhältnissen beruhen (z. B. aus Patentverletzung, Erfinderrecht, Lizenzvertrag, Vorbenutzungsrecht). Für P. sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig (§ 143 I PatG). P. aus dem Bezirk mehrerer Landgerichte können einem von ihnen durch RechtsVO der LdReg. zugewiesen werden (§ 143 II PatG). Die dann hierfür zuständige Zivilkammer wird Patentstreitkammer genannt. Gegen denselben Beklagten können weitere P. wegen derselben oder mehrerer gleichartiger Handlungen (Patentverletzungen) grundsätzlich nicht anhängig gemacht werden (§ 145 PatG). S. a. Kennzeichenstreitsachen.
Weitere Begriffe : Rechtsträgerprinzip | Friedensrecht | Verlustvortrag (carry forward) |
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