Geburtenbuch vom Standesbeamten geführtes Personenstandsbuch zur Beurkundung der Geburten. Jede Geburt muss beim Standesbeamten desjenigen Bezirkes, in dem sie erfolgt ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge der Vater, die Hebamme, der Arzt, jede andere bei der Geburt anwesende Person und die Mutter verpflichtet. Eingetragen werden u. a. Name, Beruf und Wohnort der Eltern, Geschlecht und Vorname des Kindes. § 16 ff. PersonenstandsG. »Geburtsschein, Geburtsurkunde.
Weitere Begriffe : Privatkrankenanstalten | gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens | Briefverkehr im Strafvollzug |
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