Geburtenbuch

vom Standesbeamten geführtes Personenstandsbuch zur Beurkundung der Geburten. Jede Geburt muss beim Standesbeamten desjenigen Bezirkes, in dem sie erfolgt ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge der Vater, die Hebamme, der Arzt, jede andere bei der Geburt anwesende Person und die Mutter verpflichtet. Eingetragen werden u. a. Name, Beruf und Wohnort der Eltern, Geschlecht und Vorname des Kindes. § 16 ff. PersonenstandsG. »Geburtsschein, Geburtsurkunde.

(§ 2 II PStG) ist das über die Geburten geführte Personenstandsbuch, das vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 durch ein Geburtenregister abgelöst wird.




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