Geburtenregelung

Zur Verhinderung einer Befruchtung und Schwangerschaft nimmt unsere Rechtsordnung i. d.R. keine Stellung; sie kann aber z. B. Eheverfehlung und daher Scheidungsgrund sein. Soweit die G. in der Weise erfolgt, dass das bereits befruchtete Ei im Körper der Frau abgetötet wird ("Pille danach"), kann dies nach geltendem Recht als Abtreibung bestraft werden.




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