Hebamme

staatlich geprüfte und zugelassene Geburtshelferin mit der Befugnis und Verpflichtung, allen Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. Die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für H.n geregelte Ausbildung schliesst mit einer Prüfung ab, die neben der besonders geprüften Eignung und Zuverlässigkeit Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist. Zur selbständigen Berufsausübung ist besondere Niederlassungserlaubnis durch Verwaltungsbehörde notwendig. Der eingeschränkten Gewerbefreiheit der H. steht gesetzliche Existenzsicherung mit jährlichen Mindesteinnahmen gegenüber. Für ihre Leistungen ausserhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erhält die H. Gebühren nach einer Gebührenordnung. Bei der Geburtshilfe ist die
H. im wesentlichen auf die Überwachung der regelmässigen Geburt beschränkt; bei Regelwidrigkeiten muss der Arzt zugezogen werden. Die H. untersteht der Aufsicht des Amtsarztes, führt über ihre Berufstätigkeit ein Tagebuch und unterliegt der Schweigepflicht (Berufsgeheimnis). Für ihre Rechtsverhältnisse sind u. a. massgebend das Hebammengesetz vom 21. 12. 1938, das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens und eine Dienstordnung.

(Entbindungspfleger). Die Berufszulassung und -ausübung ist geregelt im HebammenG vom 4. 6. 1985 (BGBl. I 902) m. Änd. Die Tätigkeit als H. und die Führung der Berufsbezeichnung H. (Männer: Entbindungspfleger) bedürfen der Erlaubnis, soweit es sich nicht um vorübergehende Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Europäischem Gemeinschaftsrecht handelt (§ 1 I, II). Die Erteilung der Erlaubnis setzt das Bestehen der H.prüfung voraus (§ 2 I; hierzu Ausbildungs- und PrüfungsO i. d. F. vom 16. 3. 1987 (BGBl. I 929) m. Änd., ferner persönliche Zuverlässigkeit und Eignung (Näheres (§ 2 I Nr. 2, 3). Prüfungsabschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EG sind gleichgestellt (§ 2 II; ferner Anl. BGBl. 1985 I 909). Die Erlaubnis ist nach Maßgabe von (§ 3 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärzten nur H. berechtigt. Bei ärztlicher Geburtshilfe ist eine H. zuzuziehen (§ 4 I). Wegen der Gebühren für H.-hilfe vgl. die VO vom 28. 10. 1986 (BGBl. I 1662). Unerlaubte Führung der Berufsbezeichnung und unerlaubte Geburtshilfe sind mit Bußgeld bedroht (§ 25 I).

H. sind rentenversichert in der Rentenversicherung der Angestellten (§§ 2, 134 SGB VI). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hebammenhilfe Teil der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 195 f. RVO; §§ 22 f. KVLG); die Vergütung, die die H. hierfür erhalten, bestimmt sich bis 31. 12. 2006 nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (vgl. § 134 SGB V).

Die Vergütung, die die H. hierfür erhält, bestimmt sich seit dem 1. 1. 2007 nach Verträgen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und der Bundesverbände der Hebammen etc. über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Die Rechtsstellung der H. ist damit an die für die übrigen Leistungsanbieter im Gesundheitswesen geltenden Regelungen angepasst worden.




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