Geheimpatent Patent für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB) ist. Die Prüfungsstelle des Patentamtes ordnet an, dass jede Bekanntmachung unterbleibt. Das G. wird in eine bes. Rolle (Geheimrolle) eingetragen. Einem Beteiligten (z.B.
Weitere Begriffe : Widerruf einer Schenkung | Gläubigerversammlung | Verrat |
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