Geisteskrankheit, Geistesschwäche

Zurechnungsfähigkeit.

Störung der Geistestätigkeit einer Person, die so hochgradig ist, daß die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung der eines Kindes unter 7 Jahren entspricht (bzw. bei Geistesschwäche der eines Kindes über 7 Jahren). Wer infolge von G. (oder Geistesschwäche) seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, kann entmündigt werden und ist dann geschäftsunfähig (bei Geistesschwäche nur, sofern seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist; andernfalls ist er beschränkt geschäftsfähig). Im Straf recht kann G. (und Geistesschwäche) Schuldunfähigkeit begründen. G. kann auch eine Anstaltsunterbringung zur Folge haben.

ist die Störung der Geistestätigkeit eines Menschen, die so hochgradig ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung der eines Kindes unter 7 Jahren entspricht (z. B. Erklärender E verwechselt 0 und 1, 1 und 2, Vater und Mutter, Jurisprudenz und Medizin, ich und du, mein und sein). Wer infolge von G. seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, konnte bis 31.12. 1991 entmündigt werden (§6 BGB) und war dann geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 3 BGB). Seit 1.1. 1992 ist eine Betreuung möglich, die grundsätzlich keine Geschäftsunfähigkeit bewirkt. Im Strafrecht kann G. Schuldunfähigkeit begründen (§20 StGB). Im Verwaltungsrecht kann G. die Freiheitsentziehung in der Form der Anstaltsunterbringung zur Folge haben.

Betreuung (2), Schuldunfähigkeit.

ist eine Störung der Geistestätigkeit eines Menschen, die so hochgradig ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung nur der eines Kindes über 7 Jahren entspricht. Wer infolge von G. seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, konnte bis 31. 12. 1991 entmündigt werden (§ 6 BGB) und war geschäftsunfähig (§104 Nr. 2 BGB), sofern seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Im Strafrecht kann G. Schuldunfähigkeit begründen (§ 20 StGB).

Betreuung (2).




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