Geistliche Verwandtschaftnach kath. Kirchenrecht eine V. zwischen 2 Personen, die nicht durch blutsmässige Abstammung, sondern durch ein kirchliches Rechtsverhältnis hergestellt wird, nämlich durch die Übernahme der Taufpatenschaft. Die g. V. ist ein Ehehindernis (Eheverbot), von dem aber Dispens erteilt wird.
Weitere Begriffe : Wohnung, selbstgenutzte | Verschulden bei Vertragsverhandlungen | Tatmehrheit |
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