Geistlicher
eine zur Ausübung religiöser Kulthandlungen befugte Person, die hierzu nach dem
Recht einer Religionsgemeinschaft ordnungsgemäss bestellt ist. Hauptamtliche Geistliche sind nach § 11 Wehrpflichtgesetz automatisch vom Wehrdienst befreit.
ist der Inhaber eines höheren kirchlichen Amts der anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (z.B. Priester, Pfarrer). Der Geistliche hat besondere Aussageverweigerungsrechte (z.B. § 53 I, II StPO). Er ist nicht verpflichtet, geplante schwere Straftaten, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger mitgeteilt werden, anzuzeigen (§ 139 II StGB) und bestimmte Ämter zu übernehmen (Schöffe, Vormund §§34 GVG, 1784, 1888 BGB).
(Adj.) die Kirche betreffend
genießen im Hinblick auf ihre Berufspflichten, namentlich das Beichtgeheimnis, besonderen rechtlichen Schutz. Die sonst in § 138 StGB begründete Anzeigepflicht bei Kenntnis vom Vorhaben bestimmter schwerer Straftaten entfällt, wenn dem G. der Sachverhalt bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist (§ 139 II StGB). Insoweit sind G. der staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften berechtigt, als Zeuge im gerichtlichen Verfahren die Aussage zu verweigern, im Strafprozess auch über das ihnen bei der Seelsorge bekannt Gewordene. Im Zivilprozess besteht das Verweigerungsrecht nicht, wenn der Geistliche von der Schweigepflicht entbunden worden ist; im Strafprozess bleibt es trotzdem bestehen (§ 383 I Nr. 4, § 385 II ZPO, § 53 I Nr. 1, II StPO). Das Verweigerungsrecht gilt aber nicht, wenn es sich um Vorgänge handelt, die der G. nicht in seiner seelsorgerischen Funktion erfahren hat, sondern anlässlich einer karitativen, verwaltenden, erzieherischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit. G. können ferner die Berufung zum Schöffen ablehnen (§ 34 GVG), die zum Betreuer (Betreuung) oder Vormund, falls die etwa erforderliche Genehmigung der kirchlichen Behörde nicht erteilt wird (§§ 1784, 1888, 1908 i BGB). Im Besteuerungsverfahren Dritter steht den G. ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (§ 102 I Nr. 1 AO). G. unterliegen der Disziplinargewalt der Religionsgemeinschaft (s. Kirchenbeamte); den Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen innerkirchliche Maßnahmen, wegen ihrer Gehaltsansprüche usw. können sie nur beschreiten, soweit das in entsprechenden innerkirchlichen Vorschriften zugelassen ist (BVerfGE 25, 226; BGHZ 46, 96). Eine kirchliche Trauung dürfen sie - von Ausnahmefällen eines sittlichen Notstandes abgesehen - vor der standesamtlichen nicht vornehmen (Ordnungswidrigkeit; s. Eheschließung). Unbefugtes Führen der Amtsbezeichnung oder Tragen der Amtskleidung eines G. ist strafbar (§ 132 a StGB). S. a. Klerus.
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