Gelegenheitsverkehr

die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr ist; nach § 46 Personenbeförderungsgesetz zulässig als 1) Verkehr mit Taxen, 2) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, 3) Verkehr mit Mietbussen und -wagen. Der G. bedarf der Genehmigung.

G. ist grundsätzlich, was nicht Linienverkehr ist; s. a. Güterkraftverkehr, Personenbeförderung, Taxi.




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