Güterkraftverkehr

ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen (in Deutschland 1997 rund 50000 Unternehmen). Für den G. gilt das Güterkraftverkehrsgesetz. Nach ihm ist der gewerbliche G. erlaubnispflichtig, ausgenommen der Werksverkehr (Beförderung eigener Güter). Auf Grund der sog. Kabotagefreiheit kann ab 1.7. 1998 jeder Transportunternehmer mit sog. Gemeinschaftslizenz in beliebigem Umfang Transportaufträge in anderen Ländern der Europäischen Union ausführen. Lit.: Koller, /., Transportrecht, 5. A. 2004; Martell, M., Das neue Güterkraftverkehrsgesetz, NJW 1999, 193

1.
Das GüKG v. 22. 6. 1998 (BGBl. I 1485) m. Änd. definiert als G. die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab zulässigem Gesamtgewicht v. 3,5 Tonnen; Werkverkehr gilt nicht als gewerblicher G. (§ 1). Das GüKG regelt neben Begriffsbestimmungen (§ 1) und Ausnahmen (§ 2) eine allgemeine Erlaubnispflicht für den gewerblichen G.; die Erlaubnis- ist auch Aufsichtsbehörde (§ 21 a). Die widerrufliche Erlaubnis setzt finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers (mit Sitz in Deutschland) sowie Zuverlässigkeit und fachliche Eignung voraus (§ 3 II und III GüKG sowie BerufszugangsVO v. 21. 6. 2000, BGBl. I 918, m. Änd.; s. a. Kraftfahrzeugunternehmer). Sie kann zunächst für 5 Jahre, danach unbegrenzt erteilt werden. Vor Erteilung oder Widerruf haben beteiligte Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften das Recht zur Stellungnahme. Die vorläufige Weiterführung des Geschäfts z. B. im Todesfall des Unternehmers regelt § 8.

2.
Die Gemeinschaftslizenz für Beförderungen in, durch oder aus der EU wird gem. VO über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr v. 22. 12. 1998 (BGBl. I 3976) m. Änd. erteilt und ist der Erlaubnis nach § 3 GüKG gleichgestellt. Den grenzüberschreitenden G. regelt ab dem 4. 12. 2011 die VO (EG) 1072/2009 (ABl. L 300/72). Das GüKG regelt weiter Versicherungspflicht (§ 7 a, s. Frachtvertrag), Maßnahmen gegen illegale Beschäftigung (§§ 7, 7 b und c) und die Aufsicht durch das Bundesamt für Güterverkehr. Zu Lenk- und Ruhezeiten s. Personenbeförderung (1). Bußgeldvorschriften enthält § 19 (bis zu 200 000 EUR). S. a. Umzugsvertrag.




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