Gekreuzter Scheck dient ähnlich dem Verrechnungsscheck dem Schutz gegen Fälschung und Veruntreuung. Er darf nur an einen Bankier oder einen Kunden der bezogenen Bank bezahlt werden, Art. 38 ScheckG. Die Vorschriften über den g. S. sind bisher in Deutschland noch nicht in Kraft getreten.
Weitere Begriffe : Amtlicher Markt | Verschollenheitsgesetz | Facharbeiter |
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