Gemeinbedarf

nennt man die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigende Ausstattung des Gemeindegebiets mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen (Schulen, Kirchen, Krankenhäuser u. a. öffentl. Gebäude; vgl. § 9 I Nr. 5 BauGB).




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