Kirchen
die traditionell wichtigsten der Religiönsgesellschaften, die trotz grundsätzlicher Neutralität des Staates aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung eine gewisse Sonderstellung haben; in Deutschland, Österreich und der Schweiz die katholische Kirche und die Kirchen der verschiedenen evangelischen Bekenntnisse.
können, auch ausserhalb der Glaubensfreiheit, Träger von Grundrechten sein, da sie nicht im staatlichen Bereich wurzeln. So sind sie z.B. befugt, sich auf die Gleichheitsgrundrechte, die justiziellen Grundrechte und die Eigentumsgarantie zu berufen. Mit Kirchen im verfassungsrechtlichen Sinne sind Religionsgemeinschaften gemeint, die schon vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts existierten. In erster Linie kommen hier die grossen christlichen Kirchen - die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen - in Betracht. Sie sind seit langem anerkannt als eigenständige, staatsunabhängige Institutionen, die ihre Gewalt nicht von irdischer Hoheit herleiten und die ihre inneren Verhältnisse autonom zu regeln vermögen.
Der Begriff „Kirche“ (griech. Kyriake = dem Herrn gehörig) ist der engere gegenüber dem der Religionsgesellschaft. Er bezeichnet die im christl. Bekenntnis vereinigte Glaubensgemeinschaft in ihren verschiedenen Formen. Schon in der Auffassung über den Begriff der K. unterscheidet sich die Evangelische K. von der Katholischen K. Während nach evangelischer Auffassung die K. als Gemeinschaft der Gläubigen zu verstehen ist, in der das Evangelium verkündet und die Sakramente gereicht werden, faßt sich die Katholische K. als hierarchische Ordnung auf, in der die ihr Zugehörigen im Dienste des Reiches Gottes stehen. In dieser unterschiedlichen Auffassung liegt bereits die unterschiedliche Gestaltung der beiden Kirchenverfassungen begründet (s. Evang. K., Kath. K., Staatskirchenrecht). Die Zugehörigkeit zur Kirche wird bei beiden Bekenntnissen durch die Taufe begründet.
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