Gemeinbedarfsflächen

im Bebauungsplan ausgewiesene Grundstücke für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen; z. B.für Kirchen, Schulen, Rathaus, sonstige öffentliche Gebäude und Einrichtungen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs.
1 Nr. 1 BundesbauG).




Vorheriger Fachbegriff: Gemeinbedarf | Nächster Fachbegriff: Gemeinde


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen