Gemeinbedarfsflächen im Bebauungsplan ausgewiesene Grundstücke für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen; z. B.für Kirchen, Schulen, Rathaus, sonstige öffentliche Gebäude und Einrichtungen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs.
Weitere Begriffe : Briefverkehr im Strafvollzug | Geschäftsführungsvertrag | Geschäftsreise |
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