Gemeindeabgaben
sind Gemeindesteuern, Beiträge (z. B. Erschliessungsbeitrag, Kurtaxe) und Gemeindegebühren (Verwaltungsgebühren - z. B. für Erteilung einer Bescheinigung und Benutzungsgebühren
- z.B. für Wasser, Müllabfuhr usw.).
sind Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren. Gemeindesteuern (Art. 106 VI GG) sind die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) und die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein dürfen (Art. 105 II a GG). Die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern bedürfen landesgesetzlicher Ermächtigung; vgl. z. B. Bay. KommunalabgabenG v. 4. 4. 1993 (GVBl. 264) m. Änd. oder KommunalabgabenG NRW v. 21. 10. 1969 m. Änd.; Satzung; Satzungsgewalt (Getränke-, Schankerlaubnis-, Hunde-, Fischerei-, Spielgeräte- und Zweitwohnungssteuer). In einigen Ländern dürfen verschiedene örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern kraft Landesrechts nicht erhoben werden, so z. B. in Bayern Getränkesteuer, Jagdsteuer, Speiseeissteuer, Steuer auf das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnungsteuer) und Vergnügungssteuer. Gemeindebeiträge sind z. B. Feuerschutzabgabe, Kurtaxen, Kurförderungsabgaben, Erschließungsbeiträge. Gemeindegebühren sind die Verwaltungsgebühren z. B. für Lagepläne, Benutzungsgebühren wie z. B. Müllabfuhr, Gas, Wasser, Strom und Verleihungsgebühren (Konzessionsabgaben).
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