Zweitwohnungssteuerwird vorwiegend von Fremdenverkehrsgemeinden, aber auch von Großstädten (z. B. Hamburg), gemäß landesgesetzlicher Ermächtigung auf Grund einer Satzung erhoben. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Z. kann von den Gemeinden als örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 II a GG) erhoben werden (Gemeindeabgaben). Die Z. fällt an, wenn jemand eine Zweitwohnung hat und diese für seinen persönlichen Bedarf benutzt. Ausreichend ist die Nutzung an wenigen Tagen des Jahres. Maßgeblich ist, dass die Wohnung für eigene Zwecke freigehalten wird. Auf das Eigentum an der Wohnung kommt es nicht an. Die Bemessungsgrundlage für die Z. ist die tatsächliche Jahresrohmiete oder die zu schätzende ortsübliche Miete. Die Höhe der Z. wird durch die gemeindliche Satzung festgelegt. Aufwandsteuern erfassen die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wegen der Schwierigkeiten, die individuelle Leistungsfähigkeit festzustellen, orientieren sich Aufwandsteuern am jeweiligen Konsum. Durch eine zweite Wohnung kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, da diese erhebliche finanzielle Mittel erfordert. Die Z. ist grundsätzlich nicht verfassungswidrig, es sei denn, es werden nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber zu der Steuer herangezogen (BVerfG NJW 1984, 785) oder die Z. wird trotz Vermietung in Gewinnerzielungsabsicht erhoben (BVerfG 29. 6. 1995, DStR 1995, 1270).
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