Gewerbesteuer

Steuer, die die Gemeinden von Gewerbebetrieben erheben (und teilweise an Bund und Länder abführen). Bemessungsgrundlage sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital. Die G. ist je nach Gemeinde verschieden hoch.

1) Die G. wird aufgrund des GewerbesteuerG.es durch die Gemeinden von jedem inländischen stehenden Gewerbebetrieb, der sich auf ihrem Gebiet befindet erhoben. - 2) Besteuerungsgrundlagen sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital, a) Gewerbeertragist der nach dem Einkommensteuer- oder KörperschaftsteuerG ermittelte Gewinn. Dabei wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen, der durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl bis 5 Prozent) auf den Gewerbeertrag ermittelt wird, b) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerblichen Betriebes. Grundlage ist wieder der Steuermessbetrag, der durch die Anwendung eines Tausendsatzes (die Steuermesszahl ist 2 von Tausend) auf das Gewerbekapital ermittelt wird. - 3) Durch Zusammenrechnung der Steuermessbeträge nach Gewerbeantrag und -kapital wird ein einheitlicher Steuermessertrag gebildet. Die G. wird aufgrund dieses Steuermessbetrages nach einem Hebesatz, den die Gemeinde festsetzt, erhoben.

Steuerrecht.

ist die von den Gewerbebetrieben erhobene Steuer. Sie ist Ertragsteuer (RealSteuer) und Gemeindesteuer. Steuerobjekt sind grundsätzlich die Gewerbeerträge (Gewinne aus Gewerbebetrieb), die aber in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch besteuert werden. Lit.: Gewerbesteuerrecht, 19. A. 2007; Glanegger, P./Güroff, G., Gewerbesteuergesetz, 6. A. 2006; Blü- mich, W., Einkommensteuergesetz (Lbl.), 92. A. 2006; Handbuch zur Gewerbesteuerveranlagung 2004, 2005

Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG i. d. E v. 19. 5. 1999; BGBl. I 1999, 1010, 1491; BStBl. I 1999, 496, 682; GewStG 2002, BGBl. I 2002,4167; BStBl. I 2002, 1192 mit weiteren Änderungen, insbesondere durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007, BGBl. I 2007, 1912, BStB1. I 2007, 630). Zusätzliche Rechtsgrundlagen ergeben sich aus der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV i. d. F. v. 21. 3. 1991; BGBl. I 1991, 831; BStBl. I 1991, 469 mit weiteren Änderungen).
Dem Wesen nach ist die Gewerbesteuer eine sog. Objektsteuer, da der Gewerbebetrieb ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung als Besteuerungsgegenstand erfasst werden soll (BVerfG BStBl. II 1969, 424; dem Objektsteuercharakter entsprechend können die Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG mehrfach gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige mehrere Gewerbebetriebe verschiedener Art unterhält und die verschiedenen Betriebszweige nicht als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, BFH BStB1.11 1997, 573). Aufgrund des Äquivalenzprinzips sollen die Gemeinden durch die Gewerbesteuer einen angemessenen Ausgleich für die mit der Betriebsansiedlung verbundenen Belastungen erfahren (BFH BStBl. II 1995, 900). Objektivsteuer- und Äquivalenzprinzip führen andererseits dazu, dass nur der laufende Gewinn aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt (jedoch nicht der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, z.B. BFH BStBl. II 1996, 527).
Die Gewerbesteuer ist Kostensteuer, da sie bis 31. 12. 2007 als Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG den steuerlichen Gewinn mindert und somit zu einer Verminderung der Gewerbesteuer selbst führt (BFH BStBl. II 1973, 739). Ab 1. 1.2008 ist sie aufgrund der Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 b EStG n. F.).
Als Gemeindesteuer steht die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer den Gemeinden zu (§ 1 GewStG).
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird (§ 5 Abs. 1 S.1 u. 2 GewStG; bei Personengesellschaften ist die Gesellschaft Steuerschuldner, § 5 Abs. 1 S.3 GewStG).
Zwar liegt die Verwaltung der Gewerbesteuer grundsätzlich bei den Landesfinanzbehörden. Nach Art. 108 Abs. 4 GG kann die Verwaltung der Gewerbesteuer ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden, die Landesfinanzbehörden bleiben
jedoch für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuermessbeträge (Gewerbesteuermessbescheid, § 184 AO; erster Verfahrensschritt der Gewerbebesteuerung) zuständig. Der Gewerbesteuermessbescheid ist für den Erlass des Gewerbesteuerbescheides Grundlagenbescheid und damit bindend (§ 184 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO). Steuermessbescheid
Die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt nach folgendem Schema:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§7 GewStG) + Hinzurechnungen (§8 GewStG)
* Kürzungen (§9 GewStG)
maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
* Verlustabzug (§ 10a GewStG)
Gewerbeertrag (Abrundung nach § 11 Abs. 1 GewStG)
* Freibetrag (§11 Abs. 1 GewStG)
steuerpflichtiger Gewerbeertrag
x Steuermesszahl (§11 Abs. 2 GewStG, Staffeltarif) Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
Die Feststellung eines Steuermessbetrages nach dem Gewerbekapital ist ab 1998 entfallen (Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. 10. 1997; BGB1. I 1997, 2590; BStB1. I 1997, 928). Erhebungszeitraum, nach dessen Ablauf der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, ist das Kalenderjahr (§ 14 S. 1, 2 GewStG). Ein abgekürzter Erhebungszeitraum entsteht, wenn die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden hat (§ 14 S. 3 GewStG).
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt durch die hebeberechtigte Gemeinde (§ 4 GewStG; Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist). Bei stehenden Gewerbebetrieben ist dies diejenige Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb seine Betriebsstätte hat. Befinden sich Betriebsstätten (feste oder auch bewegliche Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, § 12 AO) desselben Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist jede Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrages hebeberechtigt, der auf sie entfällt (Ermittlung erfolgt im Wege der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages durch besonderen Bescheid der Landesfinanzbehörden, §§ 28-34 GewStG).
Die Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung durch die Gemeinde erfolgt durch Anwendung eines Hebesatzes bzw. Hundertsatzes (§ 16 GewStG) auf den Gewerbesteuermessbetrag und stellt damit den zweiten Verfahrensschritt der Gewerbebesteuerung dar. Der Hebesatz übernimmt somit die Funktion eines Steuersatzes. Die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Hebesatzes obliegt der hebeberechtigten Gemeinde grundsätzlich im Rahmen der Gemeindesatzung. Dabei sind die Gemeinden im Wesentlichen bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes frei (ggf. gewisse Beschränkungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen, § 16 Abs. 5 GewStG).
Die Gewerbesteuerpflicht erstreckt sich auf jeden stehenden Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 S.1 GewStG, § 1 GewStDV; in Abgrenzung zum stehenden Gewerbebetrieb unterliegen Reisegewerbebetriebe nach § 35 a GewStG der Gewerbesteuer). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dabei müssen für die Begründung der Gewerbesteuerpflicht die Voraussetzungen der
* Selbstständigkeit,
* Nachhaltigkeit,
* Gewinnerzielungsabsicht,
* Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
* sämtlich erfüllt sein und es darf sich darüber hinaus nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. EStG oder um reine Vermögensverwaltung handeln. Weiterhin setzt die Annahme eines Gewerbebetriebes sowohl eine persönliche Selbstständigkeit des Unternehmers als auch eine sachliche Selbstständigkeit des Betriebes voraus (Gewerbebetrieb muss für sich eine wirtschaftliche Einheit bilden und darf nicht ein unselbstständiger Teil eines anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens sein; anders bei der gewerbesteuerlichen Organschaft,§2 Abs.2 S.2 GewStG i. V. m. § 14 Nr.1 KStG; seit 2002 sind die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft mit denen der
körp erschaftsteuerlichen Organschaft deckungsgleich; ein Gewinnabführungsvertrag ist für die gewerbesteuerliche Organschaft nicht erforderlich). Weiterhin gelten nach § 2 Abs.2 S.1 GewStG als Gewerbebetrieb kraft ihrer Rechtsform stets und in vollem Umfang die Tätigkeiten
* der Kapitalgesellschaften,
* der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
* der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Da die Gewerbesteuerpflicht bei diesen Unternehmen nur an die Rechtsform knüpft, löst nicht nur die gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht aus (BFH BStB1. II 1991, 250). Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand (§ 2 GewStDV) sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 3 GewStG, z. B. Erhebung von Eintrittsgeld bei Vereinsveranstaltungen) sind ebenfalls gewerb esteuerpflichtig.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Betrieblich veranlasste vorübergehende Unterbrechungen heben die
Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme nicht auf (§ 2 Abs. 4 GewStG). Mit der Einstellung des Betriebes erlischt die Gewerbesteuerpflicht für den Unternehmer, ebenso bei Übergang im Ganzen auf einen anderen Unternehmer (§ 2 Abs. 5 GewStG).
Der Gewerbeertrag ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer (§ 6 S. 1 GewStG). Dies ist nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG. In der Regel wird der für die Einkommen-oder Körperschaftsteuer maßgebende Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrages festzustellenden Gewinn übereinstimmen. Dennoch ist der Gewinn für gewerbesteuerliche Zwecke verfahrensrechtlich selbstständig zu ermitteln, da bestimmte Vorschriften des EStG oder KStG ausdrücklich auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer beschränkt sind oder ihre Nichtanwendbarkeit sich unmittelbar aus dem GewStG oder aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt (z. B. § 16 EStG, Veräußerung eines Gewerbebetriebs, BFH BStB1.II 1996, 527; § 24 EStG, Entschädigungen gehören nicht zum laufenden Gewinn, vgl. jedoch BFH BStB1.II 1969, 8).
Dem nach § 7 GewStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb sind zur weiteren Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags (§ 10 Abs. 1 GewStG) bestimmte Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind (z. B. als Betriebsausgaben), wieder hinzuzurechnen. Diese in § 8 GewStG abschließend abgeführten Hinzurechnungen dienen
* aufgrund des Objektivsteuercharakters der Gewerbesteuer - im Wesentlichen der Ermittlung eines objektiven Gewerbeertrages, losgelöst von den Beziehungen des Unternehmers zum Betrieb (BVerfG BStB1.11 1969, 424), um so die tatsächliche Ertragslage des Gewerbebetriebs zu besteuern. Wirtschaftlich bedeutet die Vorschrift des § 8 GewStG für den einzelnen Betrieb eine Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung, insb. bei hohem Fremdkapitaleinsatz oder hohem Nutzungsanteil gemieteter oder gepachteter Wirtschaftsgüter (ohne Grundbesitz).
Die wichtigsten Hinzurechnungen (bis 31. 12.2007) sind im Einzelnen:
* die Hälfte der Dauerschuldzinsen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes bzw. Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes in Zusammenhang stehen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden, die nicht binnen zwölf Monaten getilgt werden), § 8 Nr. 1 GewStG; zum laufenden Geschäftsverkehr gehörende Schulden sind grundsätzlich keine Dauerschulden, können jedoch Dauerschuldcharakter unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments annehmen (BFH BStB1.II 1975, 784; 1991, 474; 1994, 664); Kontokorrentschulden können nur Dauerschulden sein,
wenn diese mehr als ein Jahr und zwischenzeitlich Guthaben nur an einigen wenigen Tagen bestanden haben (BFH BStB1. II 1997, 742),
— Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen, § 8 Nr. 2 GewStG; keine Hinzurechnung erfolgt bei Gewerbesteuerpflicht des Empfängers der Beträge,
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empfänger nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, § 8 Nr. 3 GewStG; dabei knüpft der gewerbesteuerliche Begriff des stillen Gesellschafters lediglich an eine Beteiligung an einem Gewerbe an (§§ 230-237 HGB),
— die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Betriebsanlagegüter (außer Grundbesitz), § 8 Nr. 7 GewStG; keine Hinzurechnung, wenn die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter der Gewerbesteuerpflicht unterliegen; Ausnahme jedoch bei Vermietung oder Verpachtung eines Betriebs oder Teilbetriebes mit jährlichen Miet- und Pachtzinsen über 125 000 €,
— Anteile am Verlust von in- und ausländischen Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, § 8 Nr. 8 GewStG; maßgebend ist der sich nach einkommensteuerlichen Vorschriften ergebende Verlustanteil (§ 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG gilt somit auch für die Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase, in der die Personengesellschaft noch nicht oder nicht mehr der Gewerbesteuerpflicht unterliegt),
— Spenden bei Körperschaften, soweit sie als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind, § 8 Nr. 9 GewStG.
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden zum 1. 1.2008 die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1, 2, 3 und 7 GewStG unter § 8 Nr. 1 GewStG n. F als Entgelte für Schulden und gleichgestellte Entgelte zusammengefasst (zur Ermittlung des sog. „objektivierten Gewerbeertrags”) und wie folgt neu geregelt:
— ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden, § 8 Nr. 1 a GewStG n. E; wegen der Laufzeitunabhängigkeit fallen auch Kontokorrentzinsen unter die Hinzurechnung; gewährte Skonti werden nur hinzugerechnet, wenn sie das gewöhnliche Maß übersteigen,
— ein Viertel der Summe aus Renten und dauernden Lasten, § 8 Nr. 1 b GewStG n. F.; unabhängig von der Behandlung beim Empfänger oder ob bei Betriebseröffnung oder -erwerb entstanden,
— ein Viertel der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, § 8 Nr. 1 c GewStG n. F.; die Behandlung beim Empfänger ist unerheblich,
— ein Viertel der Summe aus einem Fünftel (= 5 %) der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für bewegliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, § 8 Nr. 1 d GewStG n. E,
— ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel (= 16,25%) der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, § 8 Nr. 1 e GewStG n. E (Jahressteuergesetz 2008 vom 20. 12.2007),
— ein Viertel der Summe aus einem Viertel (= 6,25 %) der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen), § 8 Nr. 1 f GewStG n. F.
soweit sie insgesamt einen Freibetrag von 100 000 € übersteigen.
Zu weiteren Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG n. E ab 1. 1.2008 siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. 7. 2008, BStBl. I 2008, 730.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind andererseits von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewStG insb. folgende Kürzungen vorzunehmen, um Doppelbelastungen mit Gewerbesteuer oder anderen Steuern und Abgaben zu vermeiden:
— 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes, § 9 Nr.1 GewStG; bei Grundstücksunternehmen kann auf Antrag eine abweichende Kürzung vorgenommen werden (§ 9 Nr. 1 S. 2 u. 3 GewStG, BFH BStBl. II 1992, 628),
— Anteile am Gewinn in- und ausländischer Personengesellschaften, § 9 Nr. 2 GewStG,
— Gewinne aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften, § 9 Nr. 2 a Gew StG,
— positiver Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf ausländische Betriebsstätten entfällt, § 9 Nr. 3 GewStG,
— Miet- und Pachtzinsen, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters nach § 8 Nr. 7 GewStG a. E hinzugerechnet worden sind; durch die Änderungen bei den Hinzurechnungen für Miet- und Pachtzinsen ab 1. 1.2008 ist diese Kürzung überflüssig und daher im GewStG n. E gestrichen worden,
— Spenden, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet werden, unabhängig von der Rechtsform des Gewerbebetriebs, § 9 Nr. 5 GewStG,
— Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Geschäftsleitung und Sitz im Ausland, sog. Schachtelvergünstigung), § 9 Nr. 7 u. 8 GewStG.
Der nach § 10 Abs. 1 GewStG maßgebende Gewerbeertrag ist um die Fehlbeträge zu kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben und dort nicht berücksichtigt worden sind (§ 10 a GewStG, vortragsfähiger Gewerbeverlust, es gelten auch für die Gewerbesteuer die Regelung zur Mindestbesteuerung). Im Gegensatz zum Verlustabzug nach § 10 d EStG ist der Gewerbeverlust durch
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Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) beeinflusst, sodass sich ein Gewerbeverlust ergeben kann, obwohl einkommensteuerlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Darüber hinaus ist ein Verlustrücktrag in vorangegangene Erhebungszeiträume beim Gewerbeverlust nicht möglich.
Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist durch Bescheid von den Finanzbehörden gesondert festzustellen (§ 10a S.2 GewStG).
Beim Übergang des Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer (§ 2 Abs. 5 GewStG) kann der andere Unternehmer (Erwerber) die Verlustvorträge nicht geltend machen (Unternehmens-und Unternehmeridentität, die Grundsätze zum Mantelkauf einer Kapitalgesellschaft sind entsprechend anzuwenden, § 10a S.4 GewStG).
Befreiungen von der Gewerbesteuer sind in §3 Nr. 1— 30 GewStG normiert.

(GewSt).

1.
Rechtsgrundlagen sind das GewStG i. d. F. v. 15. 12. 2002 (BGBl. I 4167), zul. geänd. d. G. v. 8. 4. 2010 (BGBl. I 386), und die GewSt-Durchführungsverordnung v. 15. 10. 2002 (BGBl. I 4180) zul. geänd. d. G. v. 8. 4. 2010 (BGBl. I 386). Verwaltungsvorschriften sind die GewSt-Richtlinien 1998 v. 21. 12. 1998 (BGBl. I SonderNr. 2). Die GewSt ist eine bundeseinheitlich geregelte Real-, Objekt- oder Sachsteuer. Sie ist die wichtigste Steuerquelle der Gemeinden (Verteilung des Steueraufkommens).

2.
Der GewSt unterliegen stehende Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden (§§ 1, 2, 35 a GewStG). Gegenstand der Besteuerung ist seit 1998 allein der Gewerbeertrag. Steuerschuldner ist der Unternehmer, d. h. derjenige für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Dieser hat eine Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrages und ggf. eine Zerlegungserklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 14 a GewStG).

3.
Die Ermittlung und Festsetzung der GewSt erfolgt auf zwei Stufen. Ausgangspunkt ist der nach den Einkommen- oder Körperschaftsteuervorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG (§ 7 GewStG), der um die Hinzurechnungen des § 8 GewStG erhöht und um die Kürzungen des § 9 GewStG (z. B. 1,2 v. H. des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke) gemindert wird. Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 galt neben der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen zudem die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn diese nicht bereits beim Empfänger der Zahlungen der Gewerbesteuer unterlagen. Ab 1. 1. 2008 werden 25 v. H. aller Zinsen hinzugerechnet. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Dieser wird pauschal ermittelt und beträgt 20 v. H. der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter und ab 2010 50 v. H. (zuvor 65 v. H.) der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen) werden 25 v. H. berücksichitgt. Weitere Hinzurechnungen ergeben sich für Zinsen und andere Entgelte für Schulden, Rentenzahlungen und dauernde Lasten sowie Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1 a-c GewStG). Von diesem Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte wird ein Freibetrag von 100 000 EUR gewährt. Der Freibetrag soll für kleine und mittlere Unternehmen die Folgen der ausgeweiteten Hinzurechnung mindern. Weitere Hinzurechnungen ergeben sich aus § 8 Nr. 4-10 GewStG). Der so ermittelte Betrag ist der Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Anschließend ist der bislang nicht berücksichtigter Verlust aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus gehende Verluste sind nur zu 60 v. H. zu beachten. Bei einer Organschaft sind Fehlbeträge, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ergeben haben, nicht zu berücksichtigen (vgl. § 10 a GewStG). Dies ergibt den Gewerbeertrag, der auf volle 100 EUR abzurunden ist. Bei Einzelgewerbetreibenden und Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) wird ein Freibetrag von 24 500 EUR berücksichtigt. Für Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts beträgt der Freibetrag 3900 EUR. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Durch Anwendung der Steuermesszahl (einheitlich 3,5 v. H. ohne Staffelung ab 2008) ergibt sich der Messbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Bei Einzelgewerbetreibenden und Mitunternehmerschaften wird der auf volle 100 EUR abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24 500 EUR gekürzt. Anschließend steigt die Steuermesszahl in Stufen von je 12 000 EUR. Juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten einen Freibetrag von 3835 EUR. Andere juristische Personen erhalten weder einen Freibetrag noch die Staffelung der Steuermesszahl. Die Messzahl nach dem Gewerbeertrag beträgt bei ihnen einheitlich 5 v. H. (§ 11 II GewStG). Das Finanzamt setzt den Messbetrag durch Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 184 AO) und teilt diesen der hebeberechtigten Gemeinde mit. Unterhält ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag durch Zerlegungsbescheid (§§ 28-34 GewStG) regelmäßig nach den gezahlten Löhnen aufgeteilt. Auf der zweiten Stufe setzt die hebeberechtigte Gemeinde die GewSt nach ihrem Hebesatz (z. B. 400 v. H.) durch Gewerbesteuerbescheid fest (§ 16 GewStG). Ab 1. 1. 2004 beträgt der Hebesatz 200 v. H., wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt hat.

4.
Der Einheitswert Betriebsgrundstück sowie der GewSt-Messbescheid sind gegenüber dem GewSt-Bescheid Grundlagenbescheide (Besteuerungsgrundlagen), deren Änderungen zu einer Änderung des GewSt-Bescheids berechtigen (§ 175 I 1 Nr. 1 AO).

5.
Vorauszahlungen auf die GewSt sind jeweils am 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. zu leisten (§ 19 GewStG).

6.
Das Gewerbekapital ist seit 1998 nicht mehr Steuergegenstand (BGBl. 1997 I, 2590).

7.
Die geplante gesetzliche Ausdehnung der Gewerbesteuer auf die freien Berufe im Rahmen einer Gemeindewirtschaftsteuer konnte sich nicht durchsetzen. Somit bleiben diese weiter von der Gewerbesteuer befreit, s. a. Mitunternehmerschaften.

8.
Ab 1. 1. 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 V b EStG). Für gewerbliche Einkünfte erfolgt eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer mit dem Faktor 3,8 auf die tarifliche Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt (zuvor 1,8, vgl. § 35 EStG).




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