Gemeindeverband ist die zusammengesetzte, unmittelbare oder mittelbare Gebietskörperschaft zur Erfüllung insgesamt überlassener übergemeindlicher und bzw. oder ergänzender Aufgaben sowie allgemein oder einzeln zugewiesener Ausgleichsaufgaben (z.B. Landkreis, evtl. Bezirk, Landschaftsverband, in einigen Ländern Ämter, Samtgemeinden). Die Bildung der Gemeindeverbände soll verhindern, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben an der Leistungsschwäche der einzelnen Gemeinden scheitert. Der G. hat Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG). Lit.: Bovenschulte, A., Gemeindeverbände, 2000
Weitere Begriffe : Arbeitnehmeranteil | Gerichtsstandsklausel | Kriegserklärung |
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