Landschaftsverband
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, die als Zweckverbände oberhalb der Kreisebene vor allem überörtliche Sozialaufgaben wahrnehmen.
ist im Verwaltungsrecht Nordrhein-Westfalens der gebietskörperschaftliche, aus benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zusammengesetzte höhere Kommunalverband (z. B. Rheinland, Westfalen-Lippe), dem einzelne überörtliche Aufgaben zugeteilt sind (z. B. Straßenwesen). Lit.: Burgi, M., Regionale Selbstverwaltung durch die Landschaftsverbände, 2003
In Nordrhein-Westfalen vorgesehener höherer Gemeindeverband, dem die Kreise und kreisfreien Städte des Verbandsgebietes angehören. In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Landschaftsverbände: den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (mit Sitz in Münster) und den Landschaftsverband Rheinland (mit Sitz in Köln). Organisation und Aufgaben des Landschaftsverbandes sind in der Landschaftsverbandsordnung geregelt. Die Hauptaufgaben der Landschaftsverbände erstrecken sich zunächst auf das Sachgebiet „Soziale Aufgaben, Jugendhilfe und Gesundheitsangelegenheiten”, z.B. als Träger der Landeskrankenhäuser. Die Landschaftsverbände sind überörtliche Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Schwerbehindertenbetreuung nach dem Schwerbehindertengesetz. Sie nehmen die Aufgaben der Landesjugendämter wahr und können die Trägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen übernehmen. Darüber hinaus obliegt ihnen die „landschaftliche Kulturpflege” (z. B. Denkmalpflege, Heimat- und Landesmuseen).
Der L. ist in Nordrhein-Westfalen höherer Kommunalverband mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe (Landschaftsverbandsverordnung für Nordrhein-Westfalen v. 14. 6. 1994, GVBl. 657, m. Änd.). Ihm obliegen insbes. soziale Aufgaben, Aufgaben der Jugendhilfe, der Gesundheitsangelegenheiten, des Straßenwesens, der landschaftlichen Kulturpflege und der Kommunalwirtschaft. Der L. kann seine Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. Er ist berechtigt und verpflichtet, Gebühren und Beiträge und zur Deckung ihres Finanzbedarfs eine Landschaftsumlage von den angehörenden Mitgliedskörperschaften zu erheben. Der L. untersteht der Aufsicht des Innenministers. Als Organ bestehen die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und Fachausschüsse, der Direktor des L. und Landesräte. Ähnliche Einrichtungen in anderen Ländern sind die Bezirke (3).
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