Gemeine Gefahr

ist im Sinne des Strafgesetzbuchs ein Zustand, bei dem die Möglichkeit des Schadens an Leib od. Leben (sei es auch nur eines einzelnen Menschen) od. an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen naheliegt (z.B. Überschwemmung, Brand, vgl. gemeingefährl. Verbrechen und Vergehen).

ein Rechtfertigungsgrund für unmittelbare Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Derartige allgemeine Gefahrensituationen gibt es z.B. bei Überschwemmungen, Feuerkatastrophen und Explosionsunglücken, von denen unbestimmt viele Menschen oder Sachgüter betroffen sind.

Gefahr

Der Begriff ist noch Tatbestandsmerkmal z. B. der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Ansonsten ist er durch die Formel Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert ersetzt. Er setzt voraus, dass bestimmte (bedeutende) Rechtsgüter einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, insbes. Leben oder Eigentum, konkret gefährdet sind. Zu den gemeingefährlichen Straftaten dagegen gehören sowohl Tatbestände, die eine konkrete, als auch solche, die nur eine abstrakte Gefährdung voraussetzen.




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