gemeingefährlich
Gemeingefährlichkeit
früher vereinzelt Tatbestandsmerkmal, z. B. bei Transportgefährdung. Jetzt ersetzt durch den Begriff Gefährdung eines anderen an Leib oder Leben oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert. Überschrift des 27. Abschnitts des StGB: "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen".
ist die Gefährlichkeit eines Verhaltens für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachen. Lit.: Bauhofer, S., Gemeingefährliche Straftäter, 2000
Anstaltsunterbringung (1, 4).
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