Gemeinnütziger WohnungsbauErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Wohnungen herstellen oder erwerben und diese auf Grund eines Mietvertrags oder genossenschaftlichen Nutzungsvertrags den Mitgliedern überlassen, sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 5 Nr. 10 KStG, § 3 Nr. 15 GewStG). Dies gilt auch für die Herstellung oder den Erwerb von Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, die von der Genossenschaft bzw. vom Verein betrieben werden und für deren Mitglieder bestimmt sind. Voraussetzung ist stets, dass die sonstigen Einnahmen des gesamten Unternehmens 10 v. H. der gesamten Einnahmen nicht übersteigen.
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