gemeinnützige Arbeit

Tätigkeit, die ausschließlich der Allgemeinheit zugute kommt (Kehren von Schulhöfen, Graffiti entfernen etc.). Im allgemeinen Strafrecht ist sie als mögliche Auflage zur Verfahrenseinstellung oder Bewährungsauflage (§§ 153a Abs. 1 S.2 Nr. 3 StPO, 56b Abs. 2 S.1 Nr. 3 StGB) und im Jugendstrafrecht als Möglichkeit einer Weisung, Auflage oder Bewährungsauflage (§§ 10 Abs. 1 S.3 Nr. 4, § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 3, 23 JGG) vorgesehen.

ist im Strafrecht der BRep. vorgesehen als Auflage bei der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 b II 1 Nr. 3 StGB), bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 a II StGB) und bei der Einstellung von Verfahren nach § 153 a I 2 Nr. 3 StPO (Bagatellstrafsachen), ferner an Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe, sowie im Jugendstrafrecht (§ 10 I 3 Nr. 4, § 15 I 1 Nr. 3 JGG).




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