gemeinnützige Arbeit Tätigkeit, die ausschließlich der Allgemeinheit zugute kommt (Kehren von Schulhöfen, Graffiti entfernen etc.). Im allgemeinen Strafrecht ist sie als mögliche Auflage zur Verfahrenseinstellung oder Bewährungsauflage (§§ 153a Abs. 1 S.2 Nr. 3 StPO, 56b Abs. 2 S.1 Nr. 3 StGB) und im Jugendstrafrecht als Möglichkeit einer Weisung, Auflage oder Bewährungsauflage (§§ 10 Abs. 1 S.3 Nr. 4, § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 3, 23 JGG) vorgesehen.
Weitere Begriffe : Atypisch stille Gesellschaft | Kreispräsident | Homogenitätsprinzip |
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