Gemeinnützigkeit

die im Gegensatz zum Eigennutz stehende Nützlichkeit eines Verhaltens für die Allgemeinheit. Gefördert werden gemeinnützige Zwecke durch Steuervorteile für entsprechende Organisationen sowie für Spenden an diese.

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschliesslich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird (§ 17 Steueranpassungsgesetz); ihre Unterstützung ist als Sonderausgaben steuerbegünstigt. Als gemeinnützig anerkannte Gesellschaften geniessen ihrerseits ebenfalls Steuervorteile.

. Körperschaften, Personenvereinigungen u. Vermögensmassen, die nach ihrer Verfassung u. der tatsächlichen Geschäftsführung ausschliesslich u. unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer u. der Vermögensteuer befreit (§ 5 I Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 3 I Nr. 12 VStG); ihre Leistungen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem ermässigten Steuersatz von 7% (§ 12 II Nr. 8 UStG). Spenden u. Mitgliedsbeiträge zur Förderung gemeinnütziger Zwecke sind im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig (§ 10b I EStG). Die Anerkennung der G. ist vor allem für eingetragene Vereine bedeutsam. - Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (z. B. Wissenschaft u. Forschung, Wohlfahrtswesen, Sport). Über die Anerkennung der G. entscheidet das Finanzamt (vgl. im einzelnen §§ 51-68, insbes. § 52 AO 1977). Als gemeinnützig gelten auch Wohnungsunternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde als gemeinnützig anerkannt worden sind. - Wegen der nur in erheblich begrenztem Umfang möglichen steuerlichen Abzugsfähigkeit von Parteispenden war es in der Vergangenheit vielfach üblich, Zuwendungen an Parteien über gemeinnützige Vereinigungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke umzuleiten, die sich als "Spendenwaschanlagen" betätigten. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Spenden in vollem Umfang als Sonderausgaben bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer abgesetzt werden konnten. Diese indirekte (verdeckte) Parteienfinanzierung erfüllte den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 I Nr. 1 AO.

ist die (im Gegensatz zum Eigennutz stehende) Nützlichkeit eines Verhaltens für die Allgemeinheit. Im Steuerrecht werden gemeinnützige Zwecke u.a. dadurch gefördert, dass ihr Träger von einer Steuer befreit wird und Spender eine steuerlich verwendbare Quittung erhalten können. Gemäß § 52 I 1 AO sind dabei gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Die steuerbegünstigende Wirkung der G. ist in steuerlichen Einzelgesetzen angeordnet. Die G. kann dadurch verloren werden, dass der Träger unangemessen hohe Aufwendungen für Verwaltung oder Werbung tätigt. Lit.: Buchna, J., , Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. A. 2003; Schauhoff, S., Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. A. 2005; Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. A. 2004

Der Kernbegriff des Rechts der gemeinnützigen Körperschaften und des Spendenrechts ist der Begriff der Gemeinnützigkeit. Nach der allgemeinen Umschreibung in § 52 AO ist etwas gemeinnützig, wenn es auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet ist. Neben einer Reihe von weiteren Zielen hebt § 52 AO beispielhaft die folgenden als gemeinnützig anzusehenden Förderzwecke hervor:
— den Sport,
— die Jugend- und Altenhilfe,
— die Kunst, Kultur und Religion,
— die Völkerverständigung und Entwicklungshilfe,
— den Heimatgedanken.
— der Rettung aus Lebensgefahr,
— der Hilfe für Flüchtlinge und Verfolgte,
— des Feuer- und Katastrophenschutzes,
— des Tierschutzes,
— des Verbraucherschutzes.
Da die uneigennützige Förderung derartiger Aktivitäten eine wichtige Gemeinschaftsaufgabe innerhalb des Staatswesens darstellt, sieht das öffentliche Recht eine Vielzahl von Begünstigungen vor. Zu den wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen gehören:
Steuerfreiheit von sog. Zweckbetrieben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer,
Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, von der Körperschaft- und Gewebesteuer, wenn die Einnahmen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten,
— Berechtigung zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden,
indirekte Kostenbeteiligung des Fiskus durch Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen bis 2100€ im Jahr beim Empfänger bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
Begünstigungen im nichtsteuerlichen Bereich sind z. B.:
Zuteilung öffentlicher Zuschüsse,
— Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten.
Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen ist nach § 56 AO ein ausschließliches Tätigwerden im Rahmen des gemeinnützigen Zweckes. Dieser Ausschließlichkeitsgrundsatz ist allerdings durch eine Reihe von Ausnahmen gelockert, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass eine neben den gemeinnützigen Zwecken bestehende wirtschaftliche Betätigung letztlich nur dann als schädlich behandelt wird, wenn sie zum Selbstzweck geworden ist. Für die Steuervergünstigungen ist weiterhin erforderlich, dass die gemeinnützigen Zwecke und die Art der Verwirklichung in einer gültigen Satzung oder sonstigen Verfassung genau formuliert und festgelegt sind und auch die tatsächliche Geschäftsführung dieser Zielformulierung entspricht.
Die Entscheidung darüber, ob eine steuerliche Vergünstigung gewährt werden kann, ist grundsätzlich für jede Steuerart und für jeden Veranlagungszeitraum neu zu prüfen.

bezeichnet private Aktivitäten zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit, die steuerlich begünstigt werden. Ab 1. 1. 2009 wird der Begriff der Allgemeinheit gesetzlich definiert. Dazu gehören nur natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Als weiterer gemeinnütziger Zweck wird die Förderung des Ansehens der BRep. D im Ausland aufgenommen. Damit werden insbes. die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe weiter gemeinnützig, auch wenn sie Personen im Ausland zugute kommt. Körperschaften, die mittelbar oder unmittelbar extremistische Zielsetzungen fördern sind ausgeschlossen, § 53 III AO. Maßgeblich dafür, ob eine solche vorliegt, ist nicht nur die Satzung, sondern auch das tatsächliche Verhalten der Vereinsmitglieder. Steuerbegünstigte Zwecke.




Vorheriger Fachbegriff: Gemeinnütziger Wohnungsbau | Nächster Fachbegriff: Gemeinsame Agrarpolitik


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen