gemeinsamer Betrieb

Betrieb mehrerer Unternehmen, in dem die Unternehmen zusammen einen arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Diese Figur des gemeinsamen Betriebes wurde zunächst von der Rechtsprechung entwickelt. In § 1 Abs. 2 BetrVG sind zwei widerlegbare Vermutungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes getroffen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet, wenn Betriebsmittel und Arbeitnehmer von mehreren Unternehmen zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke eingesetzt werden. Dabei muss zum einen ein einheitlicher arbeitstechnischer Zweck verfolgt werden. Zudem müssen Arbeitnehmer und Betriebsmittel gemeinsam eingesetzt werden. Eine bloße Abstimmung
etwa über den zeitlich gestaffelten Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln genügt dafür nicht. §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG stellt die Vermutung auf, dass ein von der Spaltung eines Unternehmens betroffener Betrieb nach der Spaltung als gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen weiter bestehen bleibt.




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