Gemeinschaftsunternehmen
Joint Venture.
sind im Kartellrecht Unternehmen, an denen mehrere andere Unternehmen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks beteiligt sind. Ein derartiger Zusammenschluss kann den Wettbewerb auf vielfache Weise beeinträchtigen.
Im deutschen Kartellrecht unterfallen G. sowohl der Fusionskontrolle als auch - unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Horizontalvereinbarungen der kontrollierenden Unternehmen - dem Kartellverbot („Zweischrankenprinzip“).
Dagegen werden im europäischen Kartellrecht konzentrative G. der Fusionskontrolle und kooperative G. dem Kartellverbot unterworfen („Trennungsprinzip“).
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