Fusionskontrolle

staatliche Kontrolle des Zusammenschlusses von Unternehmen. Eine eigentliche F. gibt es derzeit nicht, sondern nur eine Anzeigepflicht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 23 Kartellgesetz).

Zusammenschlusskontrolle Lit.: Korth, S., Verfahrensrechte in der europäischen Fusionskontrolle, 2003

1.
F. ist im Kartellrecht die präventive Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen durch Kartellbehörden mit dem Ziel der Verhinderung dauerhafter Verschlechterungen der Marktstruktur durch Marktbeherrschungen. Die Anwendung der Regeln der F. setzt das Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen der beteiligten Unternehmen voraus, wobei für die europäische F. durch die Europäische Kommission andere Schwellenwerte gelten als für deutsche F. durch das Bundeskartellamt. Erfüllt ein Vorhaben einen Zusammenschlusstatbestand, so ist es vor seinem Vollzug bei der zuständigen Behörde anmelden.

2.
Unterliegt das Vorhaben der F. durch die Europäische Kommission, so ist es als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären, wenn dadurch wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 2 III Fusionskontrollverordnung).

3.
Unterliegt das Vorhaben der F. durch das Bundeskartellamt, so kann es untersagt werden, wenn zu erwarten ist, dass es eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 I GWB).

4.
Zusammenschlüsse, die gleichwohl erfol-gen, unterliegen der Entflechtung.




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