Genlebensmittel und -futtermittel

1.
Zu unterscheiden ist die Produktion von Substanzen (z. B. Insulin, Vitamine) durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO, meist Bakterien) von der gentechnischen Veränderung tierischer oder pflanzlicher Nahrungsmittel. Nur das letztere wird im Allgemeinen als Genfood oder Genlebensmittel bezeichnet. Hierbei werden Erbeigenschaften, etwa Schädlingsresistenz, Fäulnisneigung, mit Mitteln der Gentechnik verändert.

2.
Lebensmittel oder Futtermittel, die aus GVO hergestellt wurden, bedürfen der Zulassung, Überwachung und Kennzeichnung (VO (EG) 1829/2003 v. 22. 9. 2003 (ABl. L 268/1)). Hergestellt aus bedeutet auch, teilweise aus GVO abgeleitet zu sein, ohne sie tatsächlich zu enthalten. Die Zulassungsverfahren werden auf EU-Ebene durchgeführt. GVO und aus ihnen hergestellte Lebensmittel und Futtermittel müssen rückverfolgt werden können (VO (EG) 1830/2003 v. 22. 9. 2003 (ABl. EU L 268/24)). S. a. Inverkehrbringen eines GVO enthaltenden Produktes, Kennzeichnung von Lebensmitteln, neuartige Lebensmittel.




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