Gentechnikrecht
1.
Das GentechnikG (GenTG) i. d. F. v. 16. 12. 1993 (BGBl. I 2066) m. Änd. bildet die Basis des deutschen G. Es beruht zu großen Teilen auf der Umsetzung von EU-Recht und bezweckt insbes. den vorbeugenden Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen. Gleichzeitig will es die Erzeugung von Produkten unter Einsatz von GVO sowie deren Inverkehrbringen ermöglichen (§ 1 GenTG) und den Rahmen bestimmen, in dem die Gentechnik wissenschaftlich, technisch und wirtschaftlich erforscht und genutzt werden kann. Das GenTG gilt für gentechnische Anlagen, Arbeiten, Freisetzungen von GVO und das Inverkehrbringen entsprechender Produkte, nicht jedoch für die Anwendung am Menschen (s. a. Gen-Recht). Tiere mit GVO gelten als Produkte i. S. d. GenTG (§ 2 I Nr. 4, s. a. transgene Pflanzen und Tiere).
2.
Gentechnische Arbeiten außerhalb von zugelassenen gentechnischen Anlagen sind verboten (§ 8, Anlage, 2.). Freisetzung und Inverkehrbringen eines GVO enthaltenden Produktes sind nach näherer Bestimmung der §§ 14-16 e genehmigungsbedürftig. S. a. Lebensmittel, Gute fachliche Praxis. Die ständige behördliche Überwachung (§ 25) wird durch einen umfangreichen Katalog an Mitteilungspflichten ergänzt. Die Behörden sind ihrerseits verpflichtet, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über alle relevanten Vorkommnisse und Entscheidungen zu unterrichten (§ 28). Bei Gefahr ist auch die Öffentlichkeit in Kenntnis zu setzen (§ 28 a) - einschließlich eventueller Richtigstellungen. Straftaten sind mit Freiheitsstrafe zu 5 Jahren sowie mit Geldstrafe bewehrt; Bußgelder können 50 000 EUR erreichen.
3.
Haftung: Für Schäden an Leib, Leben und Eigentum, die aus Anlagen und Maßnahmen entstehen, besteht eine Gefährdungshaftung mit einem Haftungshöchstbetrag von 85 Mio. EUR (§§ 32 ff.), auch Schmerzensgeld ist vorgesehen. Die Haftung für Produkte, die GVO enthalten und produktbezogen zugelassen oder genehmigt und in Verkehr gebracht sind (Genprodukthaftung), richtet sich nach der jeweiligen Produkthaftung, die Haftung für Arzneimittel mit GVO nach Arzneimittelrecht. Davon ausgenommen sind insbes. Agrarprodukte (§ 37 GenTG). S. a. neuartige Lebensmittel. Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen Dritter regelt § 36 a; dazu gehören Landwirte, deren konventionell angebaute Produkte durch GVO-Eintrag von fremden Feldern nicht mehr verkauft werden können.
4.
S. a. Bioethik-Konvention, Biostoffe, Nationaler Ethikrat, Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit.
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