Gentechnische Arbeitendürfen nur in einer gentechnischen Anlage (dort 2.) durchgeführt werden (§ 8 GenTG). Errichtung und Betrieb solcher Anlagen bedürfen der Anzeige, Anmeldung o. Genehmigung. Das Verfahren ist von der zunächst für die genehmigungspflichtige Anlage durchzuführenden Sicherheitseinstufung abhängig (§§ 7 bis 12 GenTG, Gentechniksicherheit). Genehmigungsvoraussetzungen sind neben Zuverlässigkeit und Sachkunde des verantwortlichen Personals die Sicherheit der Anlagen sowie die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes (§ 11 GenTG). Zur Vermeidung von Tierversuchen sieht § 17 vor, dass auf genehmigungsrelevante Untersuchungen verzichtet werden kann, wenn sie schon einmal durchgeführt wurden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die Tatbestände räumen den Behörden erhebliche Einschätzungs- und Prognosefreiheiten ein. Siehe auch Gentechnik-VerfahrensVO i. d. F. v. 4. 11. 1996 (BGBl. I 1657) m. Änd. Auch das Zulassungsverfahren weiterer g. A. (§ 9 GenTG) ist von der Sicherheitseinstufung abhängig.
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