Tierversuche

Tierschutz.

1.
T. sind Eingriffe an oder Behandlungen von Tieren oder deren Erbgut zu Versuchszwecken, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für sie, die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können (§ 7 I TierschutzG, s. Tierschutzrecht). Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie u. a. zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten oder dgl. von Mensch oder Tier unerlässlich sind (§ 7 II). Dasselbe gilt u. a. für das Erkennen von Umweltgefährdungen und zur Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für Mensch oder Tier oder zur Schädlingsbekämpfung. Schmerzhafte, Leiden verursachende oder schädliche Versuche an Wirbeltieren müssen im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sein (§ 7 III). Tierversuche zur Entwicklung und Erprobung von Waffen und Munition, Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind z. T. grundsätzlich verboten (§ 7 IV, V).

2.
T. dürfen nur von Personen mit erforderlicher Sachkenntnis durchgeführt werden und sind auf das unerlässliche Maß zu reduzieren (§ 9 I, II; Gentechnische Arbeiten). Insbes. Hunde, Katzen und Affen dürfen nur in Tierversuchen verwendet werden, wenn sie dafür gezüchtet worden sind (§ 9 II Nr. 7). Versuche an Wirbeltieren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; soweit Versuchsvorhaben keiner Genehmigung bedürfen - z. B. weil sie durch G ausdrücklich vorgeschrieben sind -, müssen sie vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden (§§ 8, 8 a und VO v. 4. 11. 1999, BGBl. I 2156 m. Änd.). Versuche an Wirbeltieren dürfen grundsätzl. nur unter Betäubung und nur von wissenschaftlich ausgebildeten Personen vorgenommen werden. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier darf die Äußerung von Schmerzen nicht beeinträchtigt werden.

3.
Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen Beauftragten für Tierschutz zu bestellen (§ 8 b); Betriebsbeauftragte. Führt dieser selbst Versuche durch, muss dabei ein anderer Beauftragter tätig sein. Über T. sind Aufzeichnungen zu machen (§ 9 a und VO über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung v. 20. 5. 1988, BGBl. I 639). Das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere v. 18. 3. 1986 (ABl. EG L 222/29 v. 24. 8. 1999) m. Änd. bezweckt u. a. die Verringerung der T. durch Vermeidung von Wiederholungen.




Vorheriger Fachbegriff: Tierversicherung | Nächster Fachbegriff: Tierzucht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen