Gesamtvollmacht

Siehe auch: Vollmacht

ist die Beschränkung der Rechtsmacht des Vertreters in der Weise, daß der Geschäftsherr mehreren Personen gemeinsam Vertretungsmacht erteilt und sie so zu gemeinsamem Handeln verpflichtet. Alle Gesamtvertreter können den Geschäftsherm dann nur gemeinschaftlich vertreten und damit verpflichten.

Man unterscheidet zwischen allseitiger G. (alle Vertreter können nur gemeinsam handeln) und halbseitiger G. (ein bestimmter Vertreter darf zwar allein, ein zweiter aber nur gemeinschaftlich mit dem ersten handeln).

Bei der G. sind zur Vertretung des Vollmachtgebers die mehreren Gesamtbevollmächtigten nur dann berechtigt, wenn sie zusammen handeln (z. B. einen Kaufvertrag gemeinsam abschliessen). Vollmacht.

Vollmacht.




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