Gesamtverweisung

(IPR-Verweisung): Verweisung auf das gesamte Privatrecht einer Rechtsordnung einschließlich deren Kollisionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB ist bei einem Verweis auf eine ausländische Rechtsordnung grundsätzlich auch deren IPR zu berücksichtigen, sofern nicht eine Ausnahme vorliegt, die unmittelbar zu einer Verweisung auf die Sachnormen führt (Sachnormverweisung). Die betreffenden Sachnormen sind daher nur anzuwenden, wenn
das IPR des Staates keine Rückverweisung oder Weiterverweisung ausspricht, sondern die Verweisung annimmt.




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