Geschäfte der laufenden Verwaltung

, Kommunalrecht: in den Kommunen anfallende wiederkehrende (Routine-)Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können. Das Vorliegen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung ist jeweils mit Blick auf die Finanz- und Verwaltungskraft der konkret handelnden Kommune zu beurteilen. Der Begriff ist im Kommunalrecht unter anderem in folgendem Zusammenhang von Bedeutung: Die interne Entscheidungsbefugnis über die Vornahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung liegt in aller Regel beim Hauptverwaltungsbeamten, allerdings hat der Gemeinderat in der Regel ein Rückholrecht. Darüber hinaus gelten die in den Gemeindeordnungen regelmäßig vorgesehenen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Hauptverwaltungsbeamten für Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet wird, nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.




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