Geschiedenenwitwen-/-witwerrente
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, der vom Versicherten im Jahr vor dessen Tod Unterhalt erhalten oder ihm Unterhalt zugestanden hatte, Anspruch auf Geschiedenenwitwen-/-witwerrente (§66 SGB VII). Die Rente muss beantragt werden. Die Höhe der Geschiedenenwit- wen-/-witwerrente entspricht der der Witwen-/-Witwerrente. Auf die Geschiedenenwitwen-/witwerrente wird eigenes Einkommen des früheren Ehegatten angerechnet (§65 Abs. 3 und 4 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung hat Anspruch auf Ge- schiedenenwitwen-/-witwerrente, wer im Zeitpunkt der Scheidung ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind erzogen hat (§243 Abs. 3 Nr. 2 a SGB VI). Galt im Zeitpunkt der Scheidung noch die alte Volljährigkeitsgrenze von 21 Jahren, ist diese auch im Rentenrecht massgeblich (vgl.BSG 16.5.2001 -B5 RJ26/00 R).
Vorheriger Fachbegriff: Geschicklichkeitsspiel | Nächster Fachbegriff: Geschlecht