Schwägerschaft
Mit der Schwägerschaft sind Eheverbote und Zeugnisverweigerungsrechte verbunden. Es ist deshalb wichtig festzustellen, was darunter zu verstehen ist. Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten, also die Eltern, eventuell schon vorhandene Kinder (auch Stiefkinder), die Grosseltern, die Geschwister etc. Bedeutsam ist, dass diese Schwägerschaft auch dann nicht aufhört, wenn die Ehe selbst aufgelöst wird. Auch dann können die frühere Schwiegermutter oder das frühere Stiefkind z.B. Aussageverweigerungsrechte vor Gerichten geltend machen.
Sie besteht zwischen einer Person und den Verwandten ihres Ehegatten (§1590 BGB) und dauert auch nach Auflösung der Ehe fort. Ihre rechtliche Bedeutung ist gering. Sie begründet insbesondere keine Ansprüche auf Unterhalt und kein gesetzliches Erbrecht. Sie kann lediglich ein Ehehindernis sein und ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen.
Jeder Ehegatte ist mit den Verwandten des anderen verschwägert, § 1590 BGB. Zwischen einem Ehegatten und den Eltern und Kindern des anderen besteht Sch. in gerader Linie, was ein Eheverbot zur Folge hat, Stiefkind. Die Sch. dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst wird. Blutsverwandtschaft.
(§ 1590 BGB) ist das Verhältnis der Verwandten eines Ehegatten zu dem anderen Ehegatten (z.B. Bruder der Ehefrau [Schwager des Ehemanns], Schwester des Ehemanns [Schwägerin der Ehefrau], Schwiegereltern, Stiefkinder u.a.). Die S. dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Die S. begründet im Strafrecht ein Verhältnis als Angehöriger (§111 Nr. 1 a StGB, Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister der Ehegatten). Lit.: Peter, B., Ausgewählte Probleme des neuen Eheschließungsrechts, 2001
ist die verwandtschaftliche Beziehung eines Ehegatten zu den Verwandten des anderen Ehegatten, vgl. § 1590 BGB. Die Eheleute selbst sind aber weder miteinander verwandt noch verschwägert. Die Schwägerschaft überdauert nach § 1590 Abs. 2 BGB eine etwaige Scheidung der Eheleute, d. h. wird durch Auflösung der Ehe nicht aufgehoben.
ist das Verhältnis eines Ehegatten zu den Verwandten des anderen Ehegatten; sie besteht auch über die Auflösung der sie begründenden Ehe hinaus fort. Die Linie und der Grad der Sch. richten sich nach dem Grad der jeweiligen Verwandtschaft (§ 1590 BGB). So besteht z. B. Sch. im 1. Grad in gerader Linie mit den Eltern des anderen Ehegatten (Schwiegereltern), im 2. Grad in der Seitenlinie mit dessen Geschwistern (Schwager); Stiefeltern und -kinder sind im 1. Grad verschwägert. Keine Sch. besteht zwischen den Verwandten des einen Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten (volkstümlich „Schwippschwägerschaft“ genannt). Die Sch. begründet keine Unterhaltspflicht unter Verwandten und kein Erbrecht; im Übrigen gelten weitgehend die Vorschriften über die Verwandtschaft entsprechend.
Vorheriger Fachbegriff: Schwägerin | Nächster Fachbegriff: Schwabenspiegel