Geschlossener VerbandRadfahren, Sonderrechte. Ein geschlossener Verband setzt mindestens 3 mit dichtem Abstand fahrende, nach Aussehen und Verkehrsverhalten einander ähnliche, offensichtlich (deutlich erkennbar) zusammengehörige Kraftfahrzeuge voraus, die in der Regel auch am Tage mit Abblendlicht fahren. Das Spitzenfahrzeug trägt eine blaue Flagge, das letzte eine grüne; zusätzliche Schilder (Achtung Kolonne!) sind üblich. Ein geschlossener Verband darf nicht in der Fortbewegung gehemmt werden (z. B. durch behinderndes Dazwischenfahren) und hat im übrigen Sonderrechte. Mehr als 15 Radfahrer dürfen ebenfalls einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 StVO).
Weitere Begriffe : dei gratia | Verschulden, grobes | Bietsicherheit |
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