Geschäftsmäßiges Handelnist Tatbestandsmerkmal einzelner Straftaten, z. B. bei unerlaubter Rechtsberatung (§ 8 RechtsberatungsG) oder Ordnungswidrigkeiten. Es liegt vor, wenn der Täter - wenn auch nur bei einer einzelnen Tat - beabsichtigt, die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen, auch wenn er damit keine Erwerbsabsicht verbindet. Wegen der Bewertung des g. H. als Tat Sammelstraftat. Das g. H. ist bei einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit u. U. Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. Rechtsberatung, Fahrlehrer).
Weitere Begriffe : Grundtabelle | Bundesbeamtengesetz | Finale Handlungslehre |
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